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Selbständige können für Fahrten zu wechselnden Betriebsstätten die tatsächlichen Kosten ansetzen

Entfernungspauschale Betriebsausgabe

Der Bundesfinanzhof entschied kürzlich, dass Selbständige, die ihre Leistungen in ständig wechselnden Betriebsstätten erbringen, statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Kosten geltend machen können.

Im vorliegenden Fall hatte eine freiberuflich tätige Musiklehrerin, die ihren Musikunterricht in verschiedenen Schulen und Kindergärten anbot, geklagt. Das zuständige Finanzamt hatte ihr für die Fahrten zu diesen Betriebsstätten lediglich die Entfernungskilometer für die einfache Strecke anerkannt. Die Klägerin hatte aber für jeden gefahrenen Kilometer pauschal 0,30 € und somit den doppelten Betrag als Betriebsausgabe angesetzt.

Der BFH entschied nun in dem Streitfall, dass der steuerrechtliche Abzug der Fahrtkosten nicht durch die Entfernungspauschale begrenzt sei. Als Betriebsstätte gelten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG alle Orte, an denen oder von denen aus die berufliche oder gewerbliche Leistung erbracht wird. Dazu könne man auch die Unterrichtsräume zählen, in denen die Musiklehrerin ihre Musikstunden anbot. Auch die Tatsache, dass die Klägerin bedingt durch ihre Tätigkeit sehr häufig die Einsatzorte wechsle würde nicht ausschließen, dass diese Beschäftigungsstellen als Betriebsstätte anzusehen seien. Zudem konnte das Gericht keiner der Betriebsstätten eine besondere zentrale Bedeutung beimessen.

Selbständige, die ihre Dienstleistungen an ständig wechselnden Orten ihren Kunden anbieten, können also die tatsächlich gefahrenen Kilometer steuerlich geltend machen. In vielen Fällen kann so eine deutliche Steuererleichterung entstehen.


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