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Straßenverkehrsrecht: Telefonieren bei automatisch abgeschaltetem Motor erlaubt

Ein Fahrzeugführer darf sein Mobiltelefon im Auto benutzen, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge einer automatischen Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden.

Der Betroffene stand mit seinem Pkw an einer roten Ampel. Während dieser Zeit nutzte er sein Mobiltelefon, indem er es an sein Ohr hielt und sprach. Der Motor seines Fahrzeugs war aufgrund einer ECO Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen verbotenen Telefonierens mit einem Handy zu einer Geldbuße von 40 Euro. Dagegen legte der Betroffene erfolgreich Rechtsbeschwerde ein.

Das in der Straßenverkehrsordnung normierte Verbot, ein Mobiltelefon zu benutzen, gelte nicht, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei, so das OLG Hamm. Dabei differenziere der Gesetzeswortlaut nicht zwischen einem automatisch und einem manuell abgeschalteten Motor. Ebenso wenig stelle die Vorschrift darauf ab, dass ein Motor nur dann abgeschaltet sei, wenn zu dessen Wiedereinschalten die Zündvorrichtung bedient werden müsse. Deswegen sei ein Telefonieren auch bei einem automatisch abgeschalteten Motor zulässig, der durch das Betätigen des Gaspedals wieder in Gang gesetzt werden könne, wenn das Fahrzeug stehe.

Durch die infrage stehende Verbotsvorschrift solle gewährleistet werden, dass dem Fahrzeugführer beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stünden. Stehe das Fahrzeug und sei der Motor nicht im Betrieb, fielen keine Fahraufgaben an, für die der Fahrzeugführer beide Hände benötigte. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Motor zuvor durch den Fahrer mittels Betätigen der Zündung manuell oder durch Abbremsen beziehungsweise dem Stillstand des Fahrzeugs automatisch abgeschaltet worden sei.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 09.09.2014, 1 RBs 1/14, rechtskräftig


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