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Umsatzsteuer: Lieferung von Pflanzen im Rahmen der Gestaltung einer neuen Gartenanlage ist mit 19 % zu versteuern

Garten- und Landschaftsbau Umsatzsteuer

Einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb erwartete vor dem BFH eine böse Überraschung. Dieser hatte im Juni 2009 mit einem Kunden den Bau einer Gartenanlage gegen eine Pauschalvergütung vereinbart. Diese Vereinbarung umfasste keine Lieferung von Pflanzen, da der Kunden diese selbst beschaffen wollte. Der Kunden holte von einem Drittanbieter ein konkretes Angebot ein, doch kam es in der Folge allerdings nicht zu einem Vertragsabschluss. Daher sprang der Garten- und Landschaftsbaubetrieb ein und schloss im Dezember 2009 einen Ergänzungsvertrag mit dem Kunden über das Liefern und Einsetzen der Pflanzen (inkl. Anwachsgarantie) ab. Die entsprechende Lieferung erfolgte im Kalenderjahr 2010 und wurde durch den Garten- und Landschaftsbaubetrieb mit dem ermäßigten Steuersatz (7%) dem Kunden in Rechnung gestellt.

Damit war die Finanzverwaltung nicht einverstanden und betrachtete die Pflanzenlieferung als Bestandteil einer einheitlichen Leistung (Erstellung einer Gartenanlage). Dieses hatte zur Folge, dass die Pflanzenlieferung dem Regelsteuersatz mit 19% unterworfen worden ist. Hiergegen legte der Garten- und Landschaftsbaubetrieb Klage ein und hatte vor dem Finanzgericht sogar erfolgt. Das Finanzgericht sah keine einheitliche Leistung und unterwarf die Pflanzenlieferung wieder der 7 % Umsatzsteuer. (Grund: getrennte Verträge und zeitversetzte Durchführung.)

Damit war nun das Finanzamt nicht einverstanden und brachte den Fall vor dem BFH. Dieser gab den Finanzamt Recht und hat das Urteil des Finanzgerichtes wieder aufgehoben. Zur Begründung führte der BFH an, dass es sich um eine einheitliche Leistung in Form einer komplexen Leistung handelt. Durch die Kombination aus der Pflanzenlieferung, der Gestaltung und Herstellung einer Gartenanlage sei etwas eigenständiges Drittes (etwas Neues) geschaffen worden. Wodurch die einzelnen Komponenten (Pflanzenlieferung/Gartenbauarbeiten) zu einer einheitlichen Leistung verschmelzen. Hierzu führte außerdem das Indiz, dass der Garten- und Landschaftsbaubetrieb die Anwachsarantie für die gelieferten Pflanzen übernommen hatte.

BFH, Urteil vom 14.02.2019, VR 22/17


Kai Noetzel

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Kai Noetzel (Diplom-Kaufmann)

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