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Vermögenszuordnung zwischen Gesellschaften nach Eintragung einer Abspaltung zur Neugründung im Handelsregister nicht mehr änderbar

Geschäftsführer

Nach Eintragung einer Abspaltung zur Neugründung im Handelsregister ist keine Änderung der Vermögenszuordnung zwischen den Gesellschaften mehr möglich. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein klar.

Es hatte zu entscheiden, ob eine Mutterkapitalgesellschaft von ihrer Tochterkapitalgesellschaft im Zuge einer von der Tochter vorgenommenen Abspaltung einer dadurch neu gegründeten Gesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) erhalten hatte. Zudem stellte sich die Frage, ob die in der Spaltungsbilanz getroffene Vermögenszuordnung zwischen der Tochtergesellschaft und der von ihr abgespaltenen (neu gegründeten) Gesellschaft noch nachträglich geändert werden konnte.

Mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) entschied das FG, dass eine vGA an die Muttergesellschaft vorliege, wenn eine Tochterkapitalgesellschaft ihrer Schwestergesellschaft einen Vorteil außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zuwendet, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte. Diese Voraussetzungen sah das Gericht im Streitfall als gegeben an.

Zudem gelangte es zu der Auffassung, dass nach Abschluss einer Abspaltung zur Neugründung, das heißt Eintragung der Spaltung im Handelsregister der übertragenden Gesellschaft, eine Änderung der zwischen den Gesellschaften ursprünglich getroffenen Vermögenszuordnung nicht mehr möglich sei.

Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 29/15 anhängig.

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.04.2015, 3 K 114/11


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