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Verpflegungsleistungen bei Beherbergungsumsätzen

Bundesfinanzministerium informiert über umsatzsteuerliche Behandlung

In einem aktuellen Schreiben nimmt das Bundesfinanzministerium (BMF) zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Verpflegungsleistungen bei Beherbergungsumsätzen Stellung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 15.01.2009 (V R 9/06) entschieden, dass es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt. Nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 04.05.2010 sei diese Aussage nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden gewesen. An der in diesem Schreiben vertretenen Rechtsauffassung werde nicht mehr festgehalten, betont das BMF nun und hebt das Schreiben von 2010 auf.

Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Verpflegungsleistungen bei Beherbergungsumsätzen gelte nun, dass sich gemäß § 12 Absatz 2 Nr. 11 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) die Steuer für Umsätze aus der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen ermäßigt, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Die Steuerermäßigung gelte nach § 12 Absatz 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn es sich um Nebenleistungen zur Beherbergung handelt und diese mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten seien (so genanntes Aufteilungsgebot). Der Grundsatz, dass die (unselbstständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, werde von dem Aufteilungsgebot verdrängt. Denn das gesetzlich normierte Aufteilungsgebot für einheitliche Leistungen gehe den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung vor (BFH-Urteil vom 24.04.2013, XI R 3/11).

Danach unterlägen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Verpflegungsleistungen gehörten nicht dazu. Sie seien dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen. Das gelte auch dann, wenn die Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen zu einem Pauschalpreis angeboten werden.

Die Grundsätze des aktuellen Schreibens sind laut Finanzministerium in allen offenen Fällen anzuwenden. Es werde jedoch auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges nicht beanstandet, wenn für vor dem 01.01.2015 ausgeführte Umsätze der Unternehmer Verpflegungsleistungen unter Berufung auf das BMF-Schreiben vom 04.05.2010 als selbstständige Leistung behandelt habe.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 09.12.2014, IV D 2–S 7100/08/10011 :009


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