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Versicherungsvertrag: Falschangaben in Antrag bedingen Gefahr der Anfechtung durch Versicherer

Unterschrift Vertrag

Die Klage eines Versicherungsnehmers auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung blieb ohne Erfolg, weil das LG Coburg der Auffassung des Versicherers folgte, wonach der Vertrag durch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung rückwirkend erloschen war, weil der Versicherungsnehmer Fragen im Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages nicht ordnungsgemäß beantwortet hatte.

Der Kläger machte Ansprüche aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend. Im Antrag auf Abschluss dieser Versicherung hatte er im Jahr 2008 die Frage Nr. 2 im Antragsformular nach durchgeführten stationären Behandlungen oder Operationen beziehungsweise nach ambulanten oder stationären Kurmaßnahmen der letzten zehn Jahre bejaht, hierzu aber lediglich auf zwei chirurgische Maßnahmen aus den Jahren 2003 und 2005 verwiesen. Darüber hinaus war der Kläger in den Jahren 1998 und 1999 aber jeweils für mehrere Tage in stationärer Behandlung, im Jahr 2000 darüber hinaus auch mehrere Monate in therapeutischer Behandlung gewesen, jeweils wegen seiner Alkoholabhängigkeit. Eine weitere Frage (Nr. 5) im Antrag nach ärztlicher Beratung oder Behandlung unter anderem wegen Alkohol in den letzten fünf Jahren verneinte der Kläger zutreffend.

Den Antrag des Klägers auf Leistungen aus dem Versicherungsvertrag hat die beklagte Versicherung zurückgewiesen und den Vertrag insgesamt wegen arglistiger Täuschung durch unvollständige Angaben zu früheren Behandlungen im Antragsformular angefochten, weil der Kläger bei der Beantwortung der Frage Nr. 2 wiederholte stationäre Entgiftungs- und Alkoholentwöhnungsbehandlungen im Jahr 2000 nicht mitgeteilt habe. Der Kläger gab an, er sei bei der Beantwortung der Fragen davon ausgegangen, dass nur die Frage Nr. 5 (speziell) nach Alkoholerkrankungen gestellt sei, weshalb er hierzu in der Frage Nr. 2 keine Angaben gemacht habe.

Das LG gab der Beklagten Recht und wies die Klage auf Kosten des Klägers ab. Es gelangte zu der Auffassung, dass der Kläger die Frage Nr. 2 nach vergangenen stationären Behandlungen oder Operationen beziehungsweise ambulanten oder stationären Kurmaßnahmen falsch beantwortet hat, indem der die unstreitig durchgeführten Behandlungen aus den Jahren 1998, 1999 und 2000 verschwieg. Nach Ansicht des LG hat der Kläger dabei auch arglistig gehandelt. Er sei sich der Möglichkeit bewusst gewesen, dass der Antrag ansonsten nicht angenommen worden wäre und habe die Angaben dennoch nicht offenbart. Bei diesem Punkt hat das LG maßgeblich darauf abgestellt, dass dem Kläger das Gewicht seiner Alkoholerkrankung bewusst war. Auch seine Rechtfertigung, er habe das Verhältnis der Fragen Nr. 2 und Nr. 5 zueinander falsch verstanden, ließ das Gericht unter Hinweis auf den klaren Wortlaut und auch die Reihenfolge der Fragen im Antragsformular nicht gelten. Außer Frage stehe auch, dass die Alkoholerkrankung des Klägers ein so genannter gefahrerheblicher Umstand für den Versicherer ist. Die Anfechtung des Versicherungsvertrages sei daher zu Recht erfolgt, weshalb die Klage auf Leistungen aus diesem Vertrag erfolglos habe bleiben müssen.

Abschließend betont das LG Coburg, dass der potentielle Versicherungsnehmer auf die Beantwortung von Fragen im Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages besondere Sorgfalt verwenden sollte. Eine richtige und auch vollständige Angabe von Vorerkrankungen et cetera sollte hier im eigenen Interesse erfolgen zur Vermeidung späterer Streitigkeiten. Erlange der Versicherer später Kenntnis von verschwiegenen Vorerkrankungen, sei die Erhebung eines mitunter erheblichen Risikozuschlages rückwirkend ab Vertragsbeginn noch die für den Versicherungsnehmer verhältnismäßig glimpflichste Folge. Meist stehe der gesamte Bestand des Versicherungsvertrages, zum Beispiel wegen Anfechtung durch den Versicherer, in Frage.

Landgericht Coburg, Urteil vom 02.09.2015, 12 O 308/15, rkr


Dominique Engelhardt

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