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Vorsteuerabzug des Lagerhalters: Nicht für Einfuhrumsatzsteuer

Einem gewerblichen Lagerhalter steht kein Vorsteuerabzug für die ihm gegenüber festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer zu, wenn er keine Verfügungsbefugnis an den eingeführten Waren erlangt hat. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein klar.

Die Klägerin war Inhaberin eines privaten Zolllagers und lagerte dort in den Jahren 1997 und 1998 Reifen ihrer damaligen Schwestergesellschaft sowie Werkzeuge und Damenoberbekleidung fremder Gesellschaften ein. Im Rahmen einer Ende 1998 durchgeführten Bestandsaufnahme stellte das Hauptzollamt erhebliche Fehlmengen im Sollbestand des Zolllagers fest und setzte gegenüber der Klägerin gemäß Artikel 218 Absatz 3 Zollkodex in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) Einfuhrumsatzsteuer fest. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin den Vorsteuerabzug für die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 UStG.

Das Schleswig-Holsteinische FG wies die Klage ab, da die Klägerin im Streitfall im Hinblick auf die eingelagerten Waren lediglich Logistikdienstleistungen erbracht hatte. Die Klägerin hatte keine Verfügungsbefugnis an den eingelagerten Waren erlangt, da sie diese weder als Kommissionärin noch als Vertriebsgesellschaft in eigenem Namen veräußert hatte.

Nach Auffassung des FG setzt der Vorsteuerabzug für die vom Lagerhalter gezahlte Einfuhrumsatzsteuer aber eine Verfügungsbefugnis an den eingelagerten Waren voraus. Dies gelte auch dann, wenn die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer darauf beruhe, dass die eingelagerten Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sind.

Das Kriterium der Verfügungsbefugnis ergebe sich gleichermaßen aus dem in Artikel 168e der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie enthaltenen Merkmal der Verwendung der eingeführten Gegenstände für Zwecke der besteuerten Umsätze wie aus dem in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 UStG enthaltenen Merkmal der Einfuhr für das Unternehmen. Der Einsatz der eingeführten Waren zur Bewirkung von Logistikumsätzen reiche für den Vorsteuerabzug nicht aus, da hierdurch die – stets nur einem Unternehmer zustehende – Abzugsberechtigung bezüglich der Einfuhrumsatzsteuer nicht eindeutig festgestellt werden könne. Die eingeführten Waren und die hierauf lastende Einfuhrumsatzsteuer gehörten beim Lagerhalter nur dann zu den Kostenelementen der besteuerten Umsätze, wenn dieser die eingelagerten Gegenstände in eigenem Namen veräußere und diese damit für sein Unternehmen verwende.

Die vom FG zugelassene Revision läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 68/14.

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.10.2014, 4 K 67/13, nicht rechtskräftig


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