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Aufwendungen für Liposuktion nur bei vorher eingeholtem ärztlichen Attest als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen

Aufwendungen für eine Liposuktion sind nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) abziehbar, wenn kein vorher eingeholtes amtsärztliches Attest vorliegt. Dies hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein entschieden. Die zugelassene Revision läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 68/14.

Die Kläger begehrten die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Beseitigung von Lipödemen (Fettabsaugung an den Beinen) in Höhe von 5.500 Euro als Krankheitskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 33 EStG. Ein amtsärztliches Zeugnis oder ein Zeugnis des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse wurde weder vor den Operationen noch danach eingeholt. Aus einem fachärztlichen Gutachten ergab sich die Diagnose „schmerzhaftes Lipödem der Beine Stad. II (Mb. Derkum)“.

Das FG hat die Klage abgewiesen, weil die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme nicht durch ein zuvor erstelltes amtsärztliches Attest oder ein Zeugnis des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse nachgewiesen worden sei. Das sei aber erforderlich. Denn es handele sich bei der Liposuktion um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode. In diesem Sinne hätten bereits das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Urteil vom 22.01.2013, 5 LB 50/11) und das Bundessozialgericht (Urteil vom 16.12.2008, B 1 KR 11/08 R) entschieden.

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.10.2015, 2 K 272/12, nicht rechtskräftig


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