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Inflationsprämie

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Bis zu 3.000,- € Inflationsprämie

Steuer- und sozialversicherungsfrei

Wie Sie sicherlich der Presse entnommen haben, wurde vom Bundestag jüngst die Inflationsprämie beschlossen.

Danach können Arbeitgeber im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 ihren Arbeitnehmern, egal in welcher Form sie beschäftigt werden, einmalig und freiwillig eine steuer- und sozialversicherungsfreie Zulage von bis zu 3.000,- € gewähren. Nachfolgend wollen wir kurz die wichtigsten Fakten zusammenfassen.

Im Einzelfall stehen wir Ihnen natürlich gerne beratend zur Seite.

Zahlung

Die Inflationsprämie muss ausgezahlt oder auch in Sachleistungen gewährt werden.

Sie muss bis zum 31. Dezember 2024 dem Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossen sein.

Die Gewährung kann dabei auch in Teilen, beispielsweise in Form einer Ratenzahlung, erfolgen.

Zusätzlich zum Arbeitslohn

Weiterhin muss die Inflationsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Dies ist der Fall sofern:

  • Die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Wir empfehlen Ihnen dies durch eine gesonderte Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer schriftlich festzuhalten. Gerne können wir Ihnen eine entsprechende Vorlage zur Verfügung stellen.

Geringfügig Beschäftigte

Die Regelungen zur Inflationsprämie gelten für alle Personen die in dem Zeitraum bis zum 31.12.2024 Arbeitslohn beziehen, also Arbeitnehmer sind. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Vergütung. Die steuerfreie Prämie kann somit auch einem geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer gewährt werden.

Mehrere Dienstverhältnisse

Befindet sich ein Arbeitnehmer in mehreren Dienstverhältnissen, ist eine Auszahlung der Inflationsprämie für jedes der Dienstverhältnisse gesondert möglich. So kann beispielsweise ein Arbeitnehmer bei seiner Hauptbeschäftigung 3.000,- € und aus seinem 520,- €-Nebenjob nochmals 3.000,- € Inflationsprämie steuerfrei erhalten. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr bei demselben Arbeitgeber mehrere Dienstverhältnisse ausgeübt hat.

Hinweis: Bei Auszahlung der Inflationsprämie wird diese bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet.

Pfändung

Die Prämie unterliegt nach aktuellem Stand einer ggf. vorliegenden Lohn- und Gehaltspfändung, sie wird also von der Pfändung nicht verschont. Anderslautende Entscheidungen der Gerichte zur steuerfreien Corona-Prämie können nicht sicher angewendet werden.

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