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Beschwerde gegen Bestätigung eines Insolvenzplans: Kein vorheriger Minderheitenschutzantrag erforderlich

Eine Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans muss nur den besonderen Voraussetzungen des § 253 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 Insolvenzordnung (InsO) genügen. Dies stellt der Bundesgerichtshof (BGH) im Insolvenzplanverfahren der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG klar. Das Gesetz verlange nicht, dass bereits vor der Planbestätigung ein Minderheitenschutzantrag nach § 251 InsO beim Insolvenzgericht gestellt worden sei.

Über das Vermögen der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG, die einen deutschen Literaturverlag betreibt, wurde am 06.08.2013 auf ihren Antrag das Insolvenzverfahren eröffnet. An der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG sind als Kommanditisten die Siegfried und Ulla Unseld Familienstiftung mit 61 Prozent und die Medienholding AG Winterthur (nachfolgend Medienholding), deren Gesellschafter und Geschäftsführer Ernst Barlach ist, mit 39 Prozent beteiligt. Die Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG legte einen Insolvenzplan vor, der ihre Umwandlung in eine Aktiengesellschaft unter gleichbleibender Beteiligung ihrer bisherigen Gesellschafter vorsieht.

Diesen Insolvenzplan hat das Insolvenzgericht bestätigt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Medienholding hat das Landgericht (LG) Berlin im Februar 2014 als unzulässig zurückgewiesen, weil die Medienholding vor der Bestätigung des Insolvenzplans keinen Minderheitenschutzantrag nach § 251 InsO gestellt hatte. Zusätzlich hat es die Beschwerde im April 2014 aus Gründen der Vorrangigkeit des Vollzugs des Insolvenzplans zurückgewiesen (§ 253 Absatz 4 InsO). Auf die Rechtsbeschwerde der Medienholding hat der BGH beide Entscheidungen aufgehoben und die Sache an das LG Berlin zurückverwiesen. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom Februar 2014 sei nicht wegen eines unterlassenen Minderheitenschutzantrags (§ 251 InsO) unzulässig, so der BGH. Eine Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans habe (nur) den besonderen Voraussetzungen des § 253 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 InsO zu genügen. Danach müsse der Beschwerdeführer dem Insolvenzplan spätestens im Abstimmungstermin widersprochen (§ 253 Absatz 2 Nr. 1 InsO) und gegen den Plan gestimmt haben (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 InsO) sowie glaubhaft machen (§ 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO), dass er durch den Insolvenzplan schlechter gestellt wird, als er ohne ihn stünde. Das Gesetz verlange dagegen nicht, dass bereits vor der Planbestätigung ein Minderheitenschutzantrag nach § 251 InsO beim Insolvenzgericht gestellt wurde.

Der Beschluss vom April 2014 war laut BGH allein deshalb aufzuheben, weil das LG seine Entscheidung vom Februar 2014 nicht nachträglich abändern habe dürfen. Es habe nunmehr umfassend über die Zulässigkeit und Begründetheit der sofortigen Beschwerde der Medienholding zu befinden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.07.2014, IX ZB 13/14


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