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Insolvenzgeld setzt Verdienstnachweis voraus

Wird ein Arbeitgeber insolvent, erhält ein Arbeitnehmer Insolvenzgeld, wenn er für die vorausgehenden drei Monate noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat. Die Ansprüche müssten aber nachgewiesen sein, betont das Sozialgericht (SG) Gießen.

Der Kläger war zwei Monate bei einem Frachtunternehmen als Fahrer beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag bestand nicht. Beiträge zur Sozialversicherung hatte die Firma nicht abgeführt, der Geschäftsführer war verschwunden. Der Kläger behauptet, es sei ein monatliches Entgelt von 2.000 Euro netto vereinbart gewesen, gezahlt worden seien ihm aber 1.000 Euro zu wenig. Der Lohn habe bar gezahlt werden sollen, Abrechnungen und Bankbelege seien daher nicht vorhanden. Das Geld wollte er nun von der Agentur für Arbeit als Insolvenzgeld erstattet haben und legte Tachoscheiben vor, aus denen sich der zeitliche Umfang seiner Tätigkeit ergab. Die Agentur lehnte ab, nachdem der Insolvenzverwalter die Höhe der Forderung bestritten hatte.

Das SG gab der Arbeitsagentur Recht. Aufgrund der Tachoscheiben stehe zwar fest, dass der Kläger in dem von ihm behaupteten zeitlichen Umfang bei dem Unternehmen gearbeitet habe. Es stehe aber nicht fest, in welcher Höhe ihm auch Ansprüche auf Arbeitsentgelt zugestanden hätten. Die Nichterweislichkeit der tatsächlichen monatlichen Vergütung gehe zu seinen Lasten. Auf ein solches Arbeitsverhältnis mit nur mündlichen Vereinbarungen hätte er sich nicht einlassen dürfen.

Sozialgericht Gießen, Urteil vom 07.02.2015, S 14 AL 17/12, nicht rechtskräftig


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