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Marktwert eines Arbeitnehmers nicht beachtet: Klausel über Vermittlungsprovision unzulässig

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat die Klage einer Leiharbeitsfirma auf Zahlung einer Vermittlungsprovision abgewiesen, weil die von der Arbeitnehmerüberlassung verwendete Klausel die an die Angemessenheit der Vergütung zu stellenden Anforderungen missachte. Die Vergütung habe sich am neuen Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers zu orientieren, betont das OLG. Die Revision ließ es nicht zu.

Die klagende Leiharbeitsfirma hatte der Beklagten zwei Arbeitnehmer überlassen. Als sie sich im Betrieb der Beklagten, einer Pflegeeinrichtung, bewährt hatten, wurden sie dort übernommen. Daraufhin verlangte die Leiharbeitsfirma unter Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen die dort vorgesehene Vermittlungsprovision in Höhe des 200-fachen von der Beklagten zu zahlenden Stundensatzes. Ebenso wie das Landgericht sah das OLG in der Klausel über die Vermittlungsprovision eine unberechtigte Benachteiligung der Beklagten. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz lasse Vereinbarungen zwischen dem Verleiher und dem Entleiher über die Vergütung für den Fall der Übernahme des Arbeitnehmers durch den Entleiher nur zu, wenn die Vergütung „angemessen“ sei. Die von der Arbeitnehmerüberlassung verwendete Klausel erfülle die Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung nicht.

Der Marktwert der Arbeitskraft des Arbeitnehmers werde nicht hinreichend beachtet. Der Marktwert spiegele sich nicht in der Höhe des Entleihungsentgelts, sondern des neuen Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers wider, urteilten die Richter. Zur Bemessung der Vermittlungsprovision habe der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Provision in Höhe des doppelten monatlichen Bruttoeinkommens noch angemessen sein kann. Dem folgte das OLG und befand, dass die von der Klägerin beanspruchte Provision das 2,3 beziehungsweise 2,4-fache des Bruttoeinkommens der Arbeitnehmer ausmache und nicht mehr angemessen sei. Die von der Klägerin verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung sei danach unwirksam. Die Provision könne nach der Rechtsprechung des BGH auch nicht auf den zweifachen Wert des Bruttoeinkommens reduziert werden, weshalb die Klägerin im Ergebnis überhaupt keine Provision beanspruchen könne.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 30.10.2014, 1 U 42/14


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