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Abgeltungsteuersatz kann auch bei Gewährung eines Darlehens an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahe stehende Person anwendbar sein

Die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 25 Prozent (so genannter Abgeltungsteuersatz) ist nicht schon deshalb nach § 32d Absatz 2 Satz 1 Nr. 1b Satz 2 EStG ausgeschlossen, weil der Gläubiger der Kapitalerträge ein Darlehen an eine GmbH gewährt hat, bei der ein Angehöriger im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu mehr als zehn Prozent beteiligt ist. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens gewährte einer GmbH, an der ihre Tochter und ihre Enkelkinder zu mehr als jeweils zehn Prozent beteiligt waren, ein festverzinsliches Darlehen. Das Finanzamt besteuerte die hieraus erzielten Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer. Der niedrigere Abgeltungsteuersatz sei nicht anzuwenden, weil der Gläubiger der Kapitalerträge eine den Anteilseignern „nahe stehende Person“ sei. Das Finanzgericht (FG) hat sich dieser Auffassung angeschlossen und die Klage abgewiesen.

Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und entschieden, dass die Kapitalerträge der Klägerin nach dem günstigeren Abgeltungsteuersatz besteuert werden, da nach dem Willen des Gesetzgebers auch bei der Regelung des § 32d Absatz 2 Satz 1 Nr. 1b Satz 2 EStG ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreiche, um ein Näheverhältnis zu begründen. Erforderlich sei vielmehr, dass eine der Vertragsparteien einen beherrschenden oder außerhalb der Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss ausüben kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, sodass keine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gegeben gewesen sei.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.05.2014, VIII R 31/11


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