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Abtretungs-/Verpfändungsanzeige: Anzeigen auf altem Vordruck unwirksam

Unterschrift Stift

Gemäß § 46 Abgabenordnung (AO) können Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen abgetreten und verpfändet werden. Die Abtretung/Verpfändung ist unter anderem nur dann wirksam, wenn sie der zuständigen Finanzbehörde schriftlich auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck angezeigt wird (§ 46 Absatz 3 AO). Das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) weist in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.07.2015 hin, mit dem dieser amtlich vorgeschriebene Vordruck neu gefasst worden sei.

Die Neufassung enthalte eine wesentliche inhaltliche Änderung unter Ziffer III. 2. bezüglich des Umfangs der Abtretung beziehungsweise Verpfändung. Es sei dort folgender Hinweis hinzugefügt worden: „Die Vollabtretung umfasst auch Erstattungsansprüche aufgrund künftiger Änderungen der Steuerfestsetzung(en), die nicht auf Verlustrückträgen (§ 10d Einkommensteuergesetz) oder rückwirkenden Ereignissen (§ 175 AO) aus Zeiträumen nach Eingang der Abtretungsanzeige/Verpfändungsanzeige bei der Finanzbehörde beruhen.“

Die frühere Fassung des Vordrucks gemäß dem BMF-Schreiben vom 31.01.2014 habe nur für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2015 noch anerkannt werden können, betont das LfSt. Abtretungsanzeigen auf alten Vordrucken, die nach dem 31.12.2015 beim Finanzamt eingehen, seien unwirksam und müssten daher vom Finanzamt zurückgewiesen werden.

Bayerisches Landesamt für Steuern, PM vom 13.01.2016


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