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Anliegerbeiträge zum Straßenausbau nicht von Steuer absetzbar

Gehweg Anlieger Kosten

Anliegerbeiträge zum Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtung beinhalten keine „haushaltsnahen Handwerkerleistungen“ im Sinne des § 35a Absatz 3 EStG und führen daher zu keiner Steuerermäßigung. Dies stellt das FG Rheinland-Pfalz klar.

Die klagende Eigentümerin eines Grundstücks musste im Streitjahr 2015 Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtungen in Höhe von rund 8.700 Euro zahlen. Den in den Beiträgen enthaltenen Lohnanteil schätzte sie auf 5.266 Euro und machte diesen Betrag in ihrer Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Handwerkerleistung im Sinne des § 35a EStG geltend. Das beklagte Finanzamt versagte die beantragte Steuerermäßigung.

Zu Recht, wie das FG Rheinland-Pfalz entschieden hat. Zwar könne auch die öffentliche Hand steuerbegünstigte Leistungen nach § 35a EStG erbringen. Außerdem sei inzwischen anerkannt, dass eine „haushaltsnahe“ Leistung nicht nur dann vorliege, wenn sie im umschlossenen Wohnraum oder bis zur Grenze des zum Haushalt gehörenden Grundstücks erbracht werde. Der Begriff „im Haushalt“ müsse vielmehr räumlich-funktional ausgelegt werden und könne auch Bereiche jenseits der Grundstücksgrenzen umfassen.

Nicht ausreichend sei es allerdings, dass die Leistung (nur) „für“ den Haushalt erbracht werde. Ein solcher Fall liege hier vor, weil das Grundstück bereits erschlossen beziehungsweise an das öffentliche Straßennetz angeschlossen sei und die Anliegerbeiträge nur für die Herstellung der Gehwege und Straßenlampen erhoben würden. Solche Einrichtungen dienten der Allgemeinheit unabhängig vom Haushalt der Klägerin. Dies belege nicht zuletzt der Umstand, dass der Gehweg nicht vor dem Wohnhaus der Klägerin, sondern nur auf der gegenüberliegenden Straßenseite ausgebaut worden sei. Damit fehle der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang der Maßnahme mit dem Haushalt der Klägerin.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2017, 1 K 1650/17


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