Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass der Ausbau einer Gemeindestraße zu den haushaltsnahen Handwerkerleistungen gehören kann, die Anlieger der Straße steuerwirksam in Höhe von 20 Prozent des auf die Arbeit (ohne Material) entfallenden Kosten – bis zu 1.200 Euro im Jahr – absetzen kann.
Begründung: Es kann sich dabei (wie im entschiedenen Fall) um „Maßnahmen der Daseinsfürsorge“ handeln, die „gleichsam notwendige Voraussetzung einer Haushaltsführung sind“ und folglich „dem Haushalt zugerechnet werden“. Maßgeblich sei für die Abgrenzung nicht die Grundstücksgrenze, sondern eine räumlich-funktionale Beziehung“.
FG Nürnberg, 7 K 1356/14 vom 24.06.2015
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