Online Akte

Ausgleich einer Betriebsrente nach altem Versorgungsausgleichsrecht

Hand Alter Pflege

Eine Ausgleichszahlung an den geschiedenen Ehegatten zur Abgeltung des Versorgungsausgleichs einer Betriebsrente ist steuerlich nicht abzugsfähig, wenn der Versorgungsausgleich nach der vor dem 01.09.2009 geltenden Rechtslage vorgenommen wurde. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Der Kläger und seine Ehefrau ließen sich 2010 scheiden und trafen hinsichtlich des Versorgungsausgleichs bezüglich der Betriebsrente einen Vergleich, der eine Abfindungszahlung in Höhe von 35.000 Euro, zahlbar in fünf Jahresraten, vorsah. Aufgrund einer Übergangsregelung fand für den Versorgungsausgleich noch das bis zum 31.08.2009 geltende Versorgungsausgleichsrecht Anwendung. Der Kläger machte die im Streitjahr 2012 an seine geschiedene Ehefrau gezahlte erste Rate in Höhe von 7.000 Euro als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, hilfsweise als Sonderausgaben geltend, was vom Finanzamt abgelehnt wurde.

Auch im Klageverfahren hatte er keinen Erfolg. Die Zahlung führe, so das FG Münster, weder zu Werbungskosten noch zu Sonderausgaben. Ein Werbungskostenabzug für eine Ausgleichszahlung bezüglich einer Betriebsrente wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn die Rente ohne die Zahlung zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau geteilt worden und sein Rentenanspruch damit gekürzt worden wäre. Eine solche interne Teilung, die nach den neuen Regelungen in §§ 10 ff. VersAusglG (Gesetz über den Versorgungsausgleich) grundsätzlich vorgesehen sei, setze nach der früheren Rechtslage allerdings voraus, dass die Versorgungszusage des Arbeitgebers eine solche Teilung ausdrücklich zulasse. Da die Vereinbarungen des Klägers mit seinem Arbeitgeber zu einer Teilung der Rente im Scheidungsfall keine Regelungen enthielten, habe der Kläger lediglich einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§ 2 Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz in Verbindung mit §§ 1587f ff. Bürgerliches Gesetzbuch) durchführen können. Er hätte daher in jedem Fall die Rentenbezüge in vollem Umfang versteuern müssen.

Der Sonderausgabenabzug sei nur in den in §10 Absatz 1 Nr. 1b Einkommensteuergesetz ausdrücklich genannten Fällen zulässig. Die Vereinbarung einer Zahlung zur Ablösung künftiger Ansprüche, wie sie vom Kläger getroffen wurde, werde hiervon jedoch nicht erfasst. Ein solcher Vorgang sei vielmehr einer Vermögensauseinandersetzung gleichzustellen. Dementsprechend müsse die geschiedene Ehefrau des Klägers die Ausgleichszahlungen auch nicht versteuern. Im Hinblick auf aktuell noch anhängige Revisionsverfahren zur früheren Rechtslage hat das FG die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese ist beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 20/16 anhängig.

FG Münster, Urteil vom 22.06.2016, 7 K 727/14 E, nicht rechtskräftig


Matthias-Brinkmann-100

Sie haben Fragen rund um dieses Thema?

Wenden Sie sich gerne an Ihren Ansprechpartner für Steuerberatung:
Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann

Sie haben Fragen?
Jetzt Termin vereinbaren

Weyerhofstr. 71
47803 Krefeld

Steuerberatung

02151 / 76967-30

Rechtsberatung

02151 / 76967-40

Aktuelles

Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld

Steuerberatung Krefeld klein

Standort Krefeld

02151/76967-30 (Steuerberatung)
02151/76967-40 (Rechtsberatung) Kundenlogin: