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Beteiligungsverlust als Werbungskosten des Arbeitnehmers absetzbar

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Wer vergeblich versucht, sich durch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft einen Vorstandsposten zu sichern, kann die entstandenen Kosten als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat es die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen VI R 1/16 anhängig ist.

Der Kläger, ein angestellter Jurist, zahlte einer GmbH 75.000 Euro für eine Zehn-Prozent-Beteiligung an einer noch zu gründenden Aktiengesellschaft (AG). Im Gegenzug sollte er bei der AG eine Vorstandsposition mit einem jährlichen Bruttogehalt von 90.000 Euro erhalten. Die GmbH verwendete das Geld abredewidrig zur Begleichung ihrer Schulden. Es kam weder zu einer Beteiligung des Klägers an der AG noch zu seiner Anstellung als Vorstand. Da die GmbH den Betrag nicht mehr zurückzahlen konnte, machte der Kläger den Verlust in Höhe von 75.000 Euro in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt ordnete den Verlust der privaten Vermögensebene zu und lehnte die Berücksichtigung ab.

Das FG Köln gab der hiergegen erhobenen Klage statt und erkannte die vergeblichen Aufwendungen des Klägers als vorweggenommene Werbungskosten an. Er sah einen engen Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen für den fehlgeschlagenen Beteiligungserwerb und den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Dem Kläger sei es im Wesentlichen darum gegangen, eine adäquate nichtselbstständige Arbeit zu finden und ein regelmäßiges Gehalt zu generieren. Die geplante Kapitalbeteiligung an der AG trete dahinter zurück.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 21.10.2015, 14 K 2767/12, nicht rkr


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