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Betriebliches Langzeitkonto kann für vieles praktisch sein

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Gehalt nicht auszahlen lassen, sondern bunkern, also in die Zukunft verschieben. Das funktioniert mit einem betrieblichen Langzeitkonto. So können Sie unter Umständen später eine längere Auszeit vom Job oder auch (ganz ähnlich wie bei der Altersteilzeit) einen vorzeitigen Ruhestand finanzieren.

Das sozialversicherte Beschäftigungsverhältnis läuft in diesen Fällen in einer Freistellungszeit, die durch auf dem Langzeitkonto angesparte Gehaltsbestandteile finanziert wird, weiter.

Diese eigentlichen Hauptfunktionen des Langzeitkontos sind nicht ganz unbekannt. Weniger bekannt sind dagegen die „segensreichen“ Nebenwirkungen eines Langzeitkontos.

Einige Beispiele:
Per Langzeitkonto zurück in die GKV: Liegt das Einkommen knapp über der in der Krankenversicherung geltenden Versicherungspflichtgrenze, so gibt es für Privatversicherte, die in die GKV zurückkehren möchten, „Gestaltungsmöglichkeiten“, durch die ihr versicherungspflichtiges Einkommen gesenkt werden kann – ggf. unter die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die Folge: Dann besteht wieder Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Grenze liegt derzeit bei einem Monatseinkommen von 4.575,00 Euro (bzw. bei 4.125,00 Euro bei denjenigen, die bereits 2002 privat krankenversichert waren).

Per Langzeitkonto Kürzung der Hinterbliebenenrente vermeiden: Oft sind Witwen oder Witwer noch erwerbstätig. Wenn sie zu hohe Arbeitseinkünfte haben, mindert das ihre Hinterbliebenenrente. Einkommensbestandteile, die auf einem betrieblichen Langzeitkonto eingebracht werden, werden dagegen erst in dem Moment auf die Hinterbliebenenrente angerechnet, in dem sie „entnommen“ werden, also in der Freistellungsphase. Doch auch in der Freistellungsphase werden die Einkünfte erst dann angerechnet, wenn sie bestimmte Freibeträge übersteigen. Bruttoeinkünfte aus Erwerbstätigkeit bis 1.285,00 € sind derzeit anrechnungsfrei (neue Bundesländer: 1.190,00 Euro). Ganz ähnlich funktioniert die Sache bei der staatlichen Ausbildungsförderung (BaFöG). Als anrechenbares Einkommen der Eltern (das die Förderung des Kindes verringert) gilt hier die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Einkommensbestandteile, die auf einem Langzeitkonto „geparkt“ sind, gehören nicht hierzu.

Per Langzeitkonto mehr Elterngeld sichern: Dies betrifft Einkünfte in der Zeit des Elterngeld-Bezugs. Generell mindern diese das Elterngeld, allerdings nicht der Teil der Einkünfte, der in ein Langzeitkonto fließt. Dies gilt allerdings nicht, wenn diese Vorgehensweise erkennbar in Hinblick auf das Elterngeld gewählt wurde. Wer allerdings – z.B. – mit seinem Arbeitgeber eine klare Vereinbarung getroffen hat, dass mit dem Guthaben eine Arbeitszeitverkürzung zur Zeit der Einschulung des Kindes finanziert werden soll, kann einen möglichen Verdacht der Elterngeldstelle leicht widerlegen.


Andre Reischert

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