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BFH: Rechtsprechungsänderung zu Zivilprozesskosten

Richter Gericht Kosten

Die Kosten eines Zivilprozesses sind im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden. Etwas anderes könne ausnahmsweise gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine Erbstreitigkeit, die in einem Zivilprozess ausgetragen wurde. Die Anwaltskosten aus dem Nachlassverfahren machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend und berief sich dabei auf ein Urteil des BFH vom 12.05.2011 (VI R 42/10). Nachdem sie hiermit weder beim Finanzamt noch beim Finanzgericht durchdrang, wandte die Klägerin sich an den BFH.

Ihre Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH führte aus, an seiner im Urteil vom 12.05.2011 geäußerten Rechtsauffassung nicht mehr festzuhalten. In dem Urteil hatte er die Unausweichlichkeit von Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung angenommen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der BFH betont, zu seiner vormaligen langjährigen Rechtsprechung zurückzukehren, wonach bei den Kosten eines Zivilprozesses eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit gesprochen habe und zwangsläufige Aufwendungen nur anerkannt worden seien, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Dies sei im vorliegenden Fall indes nicht gegeben.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.06.2015, VI R 17/14


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