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Bücher und Zeitschriften „zur Allgemeinbildung“ interessieren den Fiskus nicht

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Das Finanzgericht Düsseldorf hat einem Arbeitnehmer, der beim Finanzamt zahlreiche Positionen geltend gemacht hatte, die er als Werbungskosten ansah, gestrichen. So zum Beispiel „Bücher und Zeitschriften zu gesellschaftspolitischen und allgemeinbildenden Themen“. Diese Medien benötige er für seinen Beruf, „um bei Veranstaltungen und Geschäftsessen ein gleichwertiger Gesprächspartner zu sein“.

Die Kosten wurden ebenso nicht anerkannt wie Aufwendungen für den Bezug der Zeitung „Handelsblatt“ bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Denn es sei nicht ersichtlich, dass er „Investitionsentscheidungen getroffen“ habe, die mit dem Bezug der Zeitung im Zusammenhang gestanden hätten.

Schließlich ging auch sein Vorhaben ins Leere, die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten anerkannt zu bekommen, da er in seinem Betrieb nur einen Arbeitsplatz in einem Großraumbüro gehabt habe.

FG Düsseldorf, 4 K 2268/14 vom 22.06.2015


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