Die Finanzämter dürfen nicht nach „Schema F“ dem Eigentümer eines Anwesens, das als Denkmal anerkannt werden soll, wofür aber (noch) nicht die offizielle Bescheinigung der Denkmalbehörde vorliegt, die Berücksichtigung von bereits getätigten Sanierungskosten verweigern. Die Ämter sind verpflichtet, „eine Ermessensentscheidung zur Abschreibungs-Bemessungsgrundlage“ zu treffen – und gegebenenfalls eine Ablehnung „nachvollziehbar zu begründen“.
Dies deshalb, weil der Eigentümer ein Interesse an der frühzeitigen Anerkennung haben kann, weil davon die Höhe der Abschreibung abhängen kann. Die Steuer kann „vorläufig“ für den Fall festgesetzt werden, falls die Behörde den Antrag ablehnen sollte.
BFH, X R 7/12 vom 14.05.2014
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