Online Akte

Dichtheitsprüfung ist bei der Steuer begünstigt

Hausbesitzer Dichtheitsprüfung

Die Überprüfung der Dichtheit von Abwasserleitungen gilt als Handwerkerleistung und nicht als Gutachten und ist damit steuerbegünstigt. Dies hat kürzlich der Bundesfinanzhof bestätigt. Die Leistungen können somit in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Wer die Funktionsfähigkeit der Abwasseranlage seiner privat genutzten Immobilie überprüfen lässt, kann dies als Handwerkerleistung im Sinne des §35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) begünstigend angeben. Dies ist auch dann der Fall, wenn nur der mangelfreie Istzustand festgestellt wird. Die Überprüfung ist damit gleichzusetzen mit der Beseitigung eines Schadens oder einer vorbeugenden Maßnahme zur Schadensabwehr.

In einem konkreten Fall hatte ein Immobilienbesitzer die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitungen des privat genutzten Hauses vergeblich bei seiner Steuererklärung nach §35a Abs. 3EStG für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen angesetzt. Das zuständige Finanzamt hatte die Steuerbegünstigung abgelehnt und argumentiert, dass eine solche Prüfung mit einem Gutachten wie zum Beispiel der Sicherheitsprüfung einer Heizungsanlage durch den TÜV vergleichbar sei. Gutachtertätigkeiten sind aber nicht nach §35a EStG begünstigt.

Nach seiner Klage gegen die Entscheidung des Finanzamts urteilte das Finanzgericht im Sinne des Steuerzahlers. Auch in der nächsten Instanz bestätigte nun das Bundesfinanzgericht, dass die Dichtheitsprüfung zu Recht als Handwerkerleistung anzusehen ist. Eine regelmäßige Überprüfung von Anlagen auf Funktionstüchtigkeit diene der Erhöhung der Lebensdauer und stellt damit eine vorbeugende Maßnahme zur Schadensabwehr dar.

Nach dem BFH-Urteil vom 6. November (Az. VI R 1/13) können Hauseigentümer nun also Dichtheitsprüfungn bei der Steuererklärung angeben und erhalten eine entsprechende Steuerermäßigung.


Matthias-Brinkmann-100

Sie haben Fragen rund um dieses Thema?

Wenden Sie sich gerne an Ihren Ansprechpartner für Steuerberatung:
Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann

Sie haben Fragen?
Jetzt Termin vereinbaren

Weyerhofstr. 71
47803 Krefeld

Steuerberatung

02151 / 76967-30

Rechtsberatung

02151 / 76967-40

Aktuelles

Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld

Steuerberatung Krefeld klein

Standort Krefeld

02151/76967-30 (Steuerberatung)
02151/76967-40 (Rechtsberatung) Kundenlogin: