Nach der steuerrechtlichen Zulässigkeit des Dividenden-Strippings erkundigt sich die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in einer Kleinen Anfrage (BT-Drs. 18/6863). Die Bundesregierung soll darlegen, ob diese Form des Aktienkaufs- und Verkaufs rund um den Dividendentermin eine zulässige Form der Steuergestaltung ist. Außerdem wird gefragt, welche Möglichkeiten es gibt, die Steuerausfälle aus dem Dividenden-Stripping ganz oder teilweise zu vermeiden.
Zur Einleitung ihrer Anfrage führen die Bündnisgrünen aus, Cum-Ex-Geschäfte seien ein Sonderfall des Dividendenstrippings. Die Gesetzeslücke, die Cum-Ex-Geschäfte ermöglicht habe, sei erst im Jahr 2012 vollständig geschlossen worden. Dividendenstripping finde jedoch bis heute in folgender Form statt: Ein Steuerinländer erwerbe Aktien eines deutschen Unternehmens von einem Steuerausländer vor dem Ausschüttungstermin der Dividende und verkaufe diese nach dem Ausschüttungstermin mit dem Dividendenabschlag wieder an den Steuerausländer. Dadurch werde die Dividende einschließlich des Steueranrechnungsguthabens von der Aktie abgestreift. Der Steuerinländer sei im Ergebnis der Transaktion zur Anrechnung der von der Aktiengesellschaft einbehaltenen und an den deutschen Fiskus abgeführten Kapitalertragssteuer berechtigt. Der eigentlich nicht anrechnungsberechtigte Steuerausländer komme jedoch durch die Transaktion wirtschaftlich in den Genuss dieses Anrechnungsvorteils.
Deutscher Bundestag, PM vom 07.12.2015
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