In dem konkreten Fall ging es um ein getrennt lebendes Ehepaar. Der Mann, ein Arzt, hatte auf seinem Grundstück eine Praxis errichtet. Ein zweites Grundstück, das ursprünglich der Ehefrau allein gehörte, wurde zum Bau des Familienheims genutzt. Dazu wurden mehrere Darlehen aufgenommen – abgesichert durch zwei Grundschulden auf das Hausgrundstück. Außerdem dienten die Grundschulden der Sicherung der Bankdarlehen des Mannes, die dieser zum Aufbau der Arztpraxis verwendet hatte.
Während des laufenden Scheidungsverfahrens verlangte die Bank, dass die auf dem Grundstück der Frau eingetragenen Grundschulden auch weiterhin der Sicherung der Darlehen des Mannes dienen sollten. Die Frau wollte die Sicherheit aber nur noch für die gemeinsamen Darlehen aufrechterhalten. Da machte die Bank nicht mit, woraufhin die Frau von ihrem Ex-Mann verlangte, von den Forderungen der Bank gegen ihn freigestellt zu werden. Das lehnte der Mann wiederum ab; die Frau klagte und bekam Recht.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Frau ein Anspruch auf Befreiung von den Grundschulden in diesem Fall zusteht. Zwar besteht der Anspruch nicht uneingeschränkt. So muss die Ehefrau die wirtschaftlichen Interessen ihres Mannes aus Gründen der nachehelichen Solidarität grundsätzlich berücksichtigen. Das hat sie aber auch getan, indem sie sich bereit erklärte, die gemeinsamen Darlehen weiter abzusichern.
Die Absicherung der vom Ehemann aufgenommenen Kredite hat dagegen die Vorlage eines Tilgungsplans durch den Ehemann vorausgesetzt, aus dem hervorgeht, für welche Zwecke und für welche Zeit die Grundschulden auch unter Berücksichtigung der Interessen der Ehefrau benötigt wurden. Einen solchen Plan hatte der Mann nicht vorgelegt. Ohne Tilgungsplan konnte die Frau wiederum nicht erkennen, was künftig finanziell auf sie zukommt.
BGH, Urteil vom 4.3.2015, XII ZR 61/13
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