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Ehegatteneigenschaft irrelevant für doppelte Haushaltsführung

Bei der Beurteilung, ob eine doppelte Haushaltsführung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliegt, ist nicht zwischen Ehegatten und anderen Personen zu unterscheiden. Dies betont der Bundesfinanzhof (BFH) im Rahmen einer Beschwerde zweier Ehegatten gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 06.06.2014 (4 K 3546/11 E). Die Kläger halten eine Revisionszulassung für erforderlich, weil das FG das Vorhandensein einer Ehe im Rahmen der Beurteilung, ob eine doppelte Haushaltsführung angenommen werden könne, als nachteilig angesehen habe. Soweit die Kläger geltend machen wollen, es sei im Allgemeininteresse zu klären, ob eine solche nachteilige Berücksichtigung der Ehe rechtlich zulässig ist, kommt eine Revisionszulassung laut BFH indes nicht in Betracht.

Bei der Beurteilung, ob eine doppelte Haushaltsführung vorliegt, sei nicht zwischen Ehegatten und anderen Personen zu unterscheiden. Vielmehr sei anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt. Das gelte auch dann, wenn beiderseits berufstätige Ehegatten/Lebenspartner/ Lebensgefährten während der Woche (und damit den weitaus überwiegenden Teil des Jahres) am Beschäftigungsort zusammenleben. Denn dieser Umstand allein rechtfertige es nicht, dort den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und seiner (Haupt)Bezugsperson zu verorten, betont der BFH. In der Regel verlagere sich indes der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Arbeitnehmers an den Beschäftigungsort, wenn er dort mit seinem Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Wohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird.

Das FG ist nach Ansicht des BFH von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Einzelfallwürdigung vorgenommen. Indem sich die Kläger hiergegen wenden, machten sie im Grunde eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall geltend. Hiermit könnten sie indes im Beschwerdeverfahren nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 115 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung gehört werden. Diese seien hier aber nicht erfüllt, so der BFH.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09.02.2015, VI B 80/14


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