Erbschleicherei – Wenn Manipulation zur Gefahr wird
Der Ausdruck „Und ewig schleichen die Erben“ beschreibt ein bekanntes Phänomen: Wenn ein Erbe winkt, zeigen sich plötzlich viele angeblich wohlmeinende Menschen – darunter auch mögliche Erbschleicher.
Dabei ist Erbschleicherei keine klar definierte Straftat. Es gibt im Strafgesetzbuch keinen eigenen Tatbestand dafür. Dennoch kann es zu rechtlichen Konsequenzen kommen – etwa durch Betrug, Nötigung oder Urkundenfälschung.
Was bedeutet Erbschleicherei?
Der Begriff beschreibt eine gezielte Manipulation eines Erblassers, um sich im Testament eine finanzielle Begünstigung zu sichern. Oft bauen Erbschleicher eine enge emotionale Beziehung auf, schirmen die Person von Familie und Freunden ab und nutzen deren Einsamkeit aus. So wird Vertrauen erschlichen – mit dem Ziel, ins Testament aufgenommen zu werden.
Typische Opfer sind ältere, wohlhabende Menschen, die alleinstehend oder gesundheitlich eingeschränkt sind.
Das Problem mit der Testierfreiheit
In Deutschland darf jeder frei entscheiden, wer sein Erbe erhalten soll – das nennt man Testierfreiheit. Selbst wenn das Testament aus Sicht der Familie unfair erscheint, ist es rechtlich oft schwer angreifbar. Dennoch haben nahe Angehörige Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil, also einen gesetzlich gesicherten Mindestanteil am Erbe.
Möglichkeiten zur Verteidigung
Haben Angehörige den Verdacht, dass ein Erbschleicher das Testament beeinflusst hat, sollten sie zuerst prüfen lassen, ob das Testament formal korrekt ist. Es kann bei:
- Drohung oder
- Täuschung
nach § 2078 BGB angefochten werden – allerdings nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnis.
Eine weitere Möglichkeit ist, die Erbunwürdigkeit des Begünstigten feststellen zu lassen (§ 2339 BGB). Das ist zum Beispiel möglich, wenn jemand den Erblasser getäuscht, bedroht oder an der Testamentserstellung gehindert hat.
Ist Erbschleicherei strafbar?
Nein – nicht direkt. Aber wer als Erbschleicher handelt, kann sich strafbar machen, etwa durch:
- Nötigung (§ 240 StGB)
- Betrug (§ 263 StGB)
- Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
- Im Extremfall sogar versuchten Mord (§ 211 StGB)
Was können Angehörige tun?
Der erste Schritt ist, Beweise zu sammeln. Wer vorschnell eine Anzeige stellt, riskiert selbst eine Anzeige wegen falscher Verdächtigung – das kann ernsthafte Folgen haben.
Deshalb: Immer zuerst einen Anwältin für Erbrecht einschalten. Ist der Verdacht berechtigt, kann man beim Nachlassgericht beantragen, den Begünstigten für erbunwürdig zu erklären.
Vorsicht vor Vorverurteilung
Nicht jeder junge Partner ist automatisch ein Erbschleicher. Gefühle lassen sich nicht immer logisch erklären – und auch große Altersunterschiede bedeuten nicht automatisch böse Absicht. Dennoch sollten Angehörige aufmerksam sein, wenn sich das Verhalten des Erblassers auffällig verändert.