Die gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 1924 ff. geregelt. Sie kommt grundsätzlich dann zur Anwendung, wenn eine verstorbene Person, der sogenannte Erblasser, weder ein wirksames Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen hat. In diesem Fall bestimmt das Gesetz, welche Personen Erben werden und welchen Anteil sie am Nachlass erhalten. Grundlage hierfür ist insbesondere ein Ordnungssystem, nach dem die Verwandten des Erblassers in verschiedene Gruppen eingeteilt werden. Daneben besteht ein eigenes gesetzliches Erbrecht für Ehegatten.
Das Ordnungssystem der gesetzlichen Erbfolge
Bei den Verwandten unterscheidet das BGB zwischen mehreren Ordnungen. Dabei gilt nach § 1930 BGB das sogenannte Ausschlussprinzip. Das bedeutet, dass Verwandte einer näheren Ordnung sämtliche Verwandten einer entfernteren Ordnung von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen.
Erben der ersten Ordnung
Zu den Erben erster Ordnung gehören gemäß § 1924 BGB die Abkömmlinge des Erblassers, also insbesondere seine Kinder, Enkel und Urenkel. Leben mehrere Kinder, erben diese grundsätzlich zu gleichen Teilen. Solange ein Kind des Erblassers noch lebt, schließt es seine eigenen Kinder von der Erbfolge aus. Ist ein Kind dagegen bereits verstorben, treten dessen Nachkommen an seine Stelle. Dieses Prinzip wird als Stammesprinzip bezeichnet.
Erben der zweiten und weiteren Ordnungen
Sind keine Erben erster Ordnung vorhanden, kommen die Erben zweiter Ordnung nach § 1925 BGB zum Zuge. Dazu gehören die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge, also beispielsweise Geschwister, Nichten und Neffen. Leben beide Eltern noch, erben sie grundsätzlich zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil bereits verstorben, geht dessen Anteil auf seine Abkömmlinge über.
Existieren auch keine Erben zweiter Ordnung, werden die Erben dritter Ordnung berücksichtigt. Hierzu zählen nach § 1926 BGB die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen, beispielsweise Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen. Erst wenn auch solche Verwandten fehlen, können Urgroßeltern und weitere entfernte Verwandte als Erben in Betracht kommen.
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten
Eine besondere Stellung nimmt der überlebende Ehegatte ein. Er ist zwar kein Verwandter des Erblassers, besitzt jedoch nach § 1931 BGB ein eigenes gesetzliches Erbrecht. Die Höhe seines Erbteils richtet sich danach, welche Verwandten neben ihm erben und in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben. Neben Erben erster Ordnung erhält der Ehegatte grundsätzlich ein Viertel des Nachlasses. Neben Erben zweiter Ordnung oder Großeltern beträgt sein gesetzlicher Erbteil grundsätzlich die Hälfte.
Der Einfluss des Güterstands
Von großer Bedeutung ist hierbei der Güterstand. Haben die Ehegatten keinen abweichenden Ehevertrag geschlossen, leben sie grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten nach § 1371 BGB grundsätzlich um ein weiteres Viertel. Hinterlässt der Erblasser beispielsweise einen Ehegatten und Kinder, erhält der Ehegatte bei Zugewinngemeinschaft damit regelmäßig die Hälfte des Nachlasses.
Besonderheiten bei der Gütertrennung
Bei Gütertrennung gelten teilweise andere Regeln. Neben einem Kind erben Ehegatte und Kind jeweils die Hälfte, neben zwei Kindern erhalten alle jeweils ein Drittel. Bei drei oder mehr Kindern verbleibt dem Ehegatten grundsätzlich ein Viertel. Sind weder Erben der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte schließlich den gesamten Nachlass.
Fazit
Die gesetzliche Erbfolge stellt somit sicher, dass auch ohne Testament oder Erbvertrag eindeutig geregelt ist, wer Rechtsnachfolger des Verstorbenen wird. Entscheidend sind dabei vor allem der Verwandtschaftsgrad, das Ordnungssystem sowie bei Ehegatten der jeweilige Güterstand.

