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Kein Werbungskostenabzug für nachträgliche Schuldzinsen bei Kapitaleinkünften nach Systemwechsel zur Abgeltungsteuer

Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, können ab dem Jahr 2009 nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der Kläger hatte eine größere GmbH-Beteiligung im September 2001 mit Verlust veräußert und in diesem Zusammenhang auf die Rückzahlung eines kreditfinanzierten Gesellschafterdarlehens verzichten müssen. Nachdem er für die Jahre 2005 bis 2008 die Finanzierungskosten (Schuldzinsen) als nachträgliche Werbungskosten bei Ermittlung seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen abgezogen hatte, versagte das Finanzamt den Werbungskostenabzug für das Jahr 2009.
Der BFH hat die Rechtsauffassung des Finanzamtes unter Verweis auf die seit 2009 geltende Rechtslage bestätigt. Mit Einführung der Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge habe der Gesetzgeber in § 20 Absatz 9 EStG ab dem Jahr 2009 den Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten ausgeschlossen. Das Gesetz gestatte nur noch den Abzug des Sparer-Pauschbetrags von 801 Euro.

Verfassungsrechtlichen Bedenken begegne dies nicht. Mit der Gewährung des Sparer-Pauschbetrags in Höhe von 801 Euro habe der Gesetzgeber eine verfassungsrechtlich grundsätzlich anzuerkennende Typisierung der Werbungskosten bei den Beziehern niedriger Kapitaleinkünfte sowie mit der Senkung des Steuertarifs von bis zu 45 Prozent auf nunmehr 25 Prozent zugleich eine verfassungsrechtlich anzuerkennende Typisierung der Werbungskosten bei den Beziehern höherer Kapitaleinkünfte vorgenommen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.07.2014, VIII R 53/12


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