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Kindergeldrückforderungsbescheide: Falsche Rechtsbehelfsbelehrung führt zu Verlängerung der Einspruchsfrist

Weil eine irreführende Rechtsbehelfsbelehrung verwendet wurde, können Bescheide der Bundesagentur für Arbeit über die Rückforderung von Kindergeld nicht nur einen Monat, sondern bis zu einem Jahr nach ihrer Bekanntgabe angefochten werden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln in zwei Verfahren entschieden.

In beiden Verfahren hob die Bundesagentur für Arbeit wegen fehlender Nachweise die Kindergeldfestsetzungen rückwirkend auf und forderte jeweils circa 6.000 Euro Kindergeld zurück. Die Kindergeldempfänger reichten die fehlenden Nachweise erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist ein. Die Bundesagentur für Arbeit wies die Einsprüche wegen des Versäumens der Einspruchsfrist als unzulässig zurück.
Das FG gab den hiergegen erhobenen Klagen nunmehr im Wesentlichen statt. Die von der Bundesagentur für Arbeit verwendeten Rechtsbehelfsbelehrungen seien irreführend. Insbesondere der nach der eigentlichen Belehrung über die einmonatige Einspruchsfrist folgende Hinweis „Wenn Sie mit der aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an die zuständige Familienkasse“ erwecke den Eindruck, dass unabhängig von der fristgebundenen Einspruchseinlegung die Möglichkeit bestehe, sich auch nach Ablauf der Einspruchsfrist bei der BA gegen den Bescheid zu wenden. Damit setze die Rechtsbehelfsbelehrung die Einspruchsfrist nicht in Gang und der Einspruch könne innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Bescheide eingelegt werden.
Die Entscheidungen sind derzeit nicht rechtskräftig. Das FG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fälle Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Daher rät das FG Betroffenen, auf jeden Fall die einmonatige Einspruchsfrist zu beachten. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass die Rechtsbehelfsbelehrungen textlich variieren könnten.

Finanzgericht Köln, Entscheidungen vom 24.06.2014, 1 K 3876/12 und 1 K 1227/12


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