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Kostengünstiger Krankenversicherungsschutz als Student endet spätestens mit 37 Jahren

Die Versicherungspflicht als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung endet spätestens mit dem 37. Lebensjahr. Dies gilt auch im Fall des nahtlosen Vorliegens so genannter Hinderungsgründe (zum Beispiel Erkrankung, Behinderung), wie das Bundessozialgericht (BSG) im Fall eines Studenten entschieden hat, der zu dem behördlich festgelegten Ende der Versicherungspflicht das 37. Lebensjahr längst überschritten hatte.

Die Krankenversicherungspflicht als Student über den Zeitpunkt der Vollendung des 30. Lebensjahres hinaus kommt nach dem Gesetz nur in Frage, wenn Hinderungsgründe für die Überschreitung dieser Altersgrenze ursächlich waren. Liegen solche Gründe vor und bestehen sie über den Zeitpunkt der Vollendung des 30. Lebensjahres hinaus nahtlos fort, verlängerten sie gleichwohl die Versicherungspflicht nicht zeitlich unbegrenzt, stellt das BSG jedoch klar. Vielmehr habe sich das Fortdauern des kostengünstigen Versicherungsschutzes als Student an dem maximalen Zeitrahmen zu orientieren, den das Gesetz auch vor Vollendung des 30. Lebensjahres für das nicht verzögerte Erreichen eines Studienabschlusses akzeptiert. Das seien 14 Fachsemester, mithin sieben Jahre. Die Höchstdauer der Versicherungspflicht als Student reiche daher längstens bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres.

Das BSG ist damit den Vorinstanzen entgegen getreten, die als maximalen Verlängerungszeitraum eine Zeitspanne von elf bis zwölf Jahren angenommen und damit den typischen Zeitraum zwischen dem Erwerb der Hochschulreife und der gesetzlichen Altersgrenze des 30. Lebensjahres zugrunde gelegt hatten. Die vom Kläger gerügte Verletzung des behinderte Menschen schützenden Diskriminierungsverbots (Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz), anderer Regelungen höherrangigen Rechts und der UN-Behindertenrechtskonvention liege nicht vor. Ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen sei nicht ersichtlich, so das BSG. Zu ihren Gunsten bestünden keine Ansprüche auf eine bestimmte Art der Durchführung der Gesundheitsversorgung, insbesondere nicht darauf, die kostengünstig ausgestaltete Versicherungspflicht als Student zeitlich unbegrenzt zur Verfügung gestellt zu erhalten.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 15.10.2014, B 12 KR 17/12


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