Online Akte

Lieferung levitierten Wassers in Glasballonflaschen: Auch bei nicht versiegeltem Kunststoffdeckel greift regelmäßiger Steuersatz

Der Umsatz aus der Lieferung levitierten Wassers in Glasballonflaschen unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 Prozent, wenn die Flaschen mit einem nicht versiegelten Kunststoffdeckel verschlossen sind. Das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein stellt klar, dass der ermäßigte Steuersatz für die Lieferung von Wasser nicht greift.

Denn hiervon ausgenommen sei die Lieferung von Trinkwasser einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird. Bei dem vom Kläger gelieferten levitierten Wasser handele es sich um Trinkwasser. Die Glasballonflaschen, in die er das levitierte Wasser abgefüllt habe, seien zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt gewesen und als Fertigpackungen anzusehen.

Zu den Fertigpackungen gehören laut FG Verpackungen beliebiger Art. Die Glasballonflaschen seien in Abwesenheit der Kunden abgefüllt und mit einem Deckel aus Kunststoff verschlossen und noch am selben Tag an die Kunden ausgeliefert worden. Sie hätten damit nicht nur dem Transport des levitierten Wassers zu den Kunden, sondern darüber hinaus auch der Aufbewahrung des Wassers beim Kunden gedient. Die Menge des in der Glasballonflasche enthaltenen Wassers habe ohne Öffnen der Flasche nicht verändert werden können.

Das Vorliegen einer Fertigpackung werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die Glasballonflaschen selbst öffnen können und deren Inhalt durch unbemerktes Öffnen der Glasballonflasche manipuliert werden kann. Denn die Kunststoffdeckel stellten einen hinreichenden Verschluss der Glasballonflaschen dar, dessen Entfernen Voraussetzung für die Veränderung der in den Flaschen enthaltenen Wassermenge sei, so das FG. Es sei nur auf das Öffnen eines vorhandenen Verschlusses abzustellen, ein solches Öffnen müsse nicht erkennbar sein. Eine Versiegelung des Flaschendeckels sei daher nicht erforderlich.

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.12.2013, 4 K 91/11


Sie haben Fragen rund um dieses Thema?

Dann wenden Sie sich an unser Team und nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

Sie haben Fragen?
Jetzt Termin vereinbaren

Weyerhofstr. 71
47803 Krefeld

Steuerberatung

02151 / 76967-30

Rechtsberatung

02151 / 76967-40

Aktuelles

Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld

Steuerberatung Krefeld klein

Standort Krefeld

02151/76967-30 (Steuerberatung)
02151/76967-40 (Rechtsberatung) Kundenlogin: