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Mindestlohn gilt nicht für Sportler und Ehrenamtler

Kein Mindestlohn im Sport

Seit dem ersten Januar gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn von 8,50€ pro Stunde. Amateursportler, die vertraglich an ihren Verein gebunden sind und daher Zahlungen für die Ausübung ihres Sports erhalten, sind nun aber von dieser Regelung ausgenommen. Dies stellte Arbeitsministerin Andrea Nahles in einem Gespräch mit den führenden Sportverbänden klar.

In vielen Vereinen und bei einigen Sportlern machte sich mit der Einführung des Mindestlohns zu Beginn des Jahres Verunsicherung breit. Besonders im Fußball, hier sind es knapp 9000 Sportler, ist es auch bei Amateuren gängige Praxis, dass die Spieler einen Vertrag mit ihrem Verein besitzen und monatliche Zahlungen von bis zu 250 Euro erhalten. Würden Ligaspiele, Training, An- und Abreise sowie Rehabilitationsmaßnahmen als Arbeitszeit angesehen, dann müsste diese Tätigkeit mit dem Mindestlohn vergütet werden. Dies wäre in der Praxis unmöglich und für die Vereine nicht finanzierbar.

In einem Gespräch mit Vertretern des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) sowie dem DFB hat Arbeitsministerin Nahles nun mit einer sogenannten Klarstellung für Erleichterung bei vielen Vereinsvorständen gesorgt. Sie erklärte, dass die Mindestlohnregelung nicht für Sportler Anwendung findet. Ebenso sind ehrenamtlich tätige Personen vom Mindestlohn ausgenommen.

Ein weiteres Problem könnte für Vereine, Trainer und Sportler die Zahlung von Prämien beispielsweise für Siege, Punkte oder Meisterschaften darstellen. Auch diese sind besonders im Fußball sehr verbreitet. Auch hier besteht noch eine gewisse Grauzone beim Mindestlohn bzw. der nun getroffenen Ausnahmeregelung für den Sportbereich.


Andre Reischert

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