Online Akte

Nebenberufliche Dienstleistungen im Wellness- und Schönheitsbereich: Kein Gewerbebetrieb

Dienstleistungen im Wellness- und/oder Schönheitsbereich (zum Beispiel Bodyforming, Nageldesign, Feng Shui, Qi Gong, Reiki, Vertrieb von Gesundheits-, Wellness-, Kosmetik- und Modeartikeln et cetera), die lediglich nebenberuflich angeboten werden und über Jahre keine Gewinne abwerfen, stellen keine gewerblichen Tätigkeiten dar. Dies hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde allerdings nicht zugelassen.

Die Klägerin ist Bankkauffrau und war in diesem Beruf in den Streitjahren 1996 bis 2001 zunächst in Vollzeit und danach (ab Januar 1997) in Teilzeit (mit 30 Wochenarbeitsstunden) nichtselbstständig beschäftigt. Zum 01.11.1995 hatte sie außerdem erstmals ein Gewerbe „Nageldesign, Vertrieb von Kosmetik und Modeschmuck“ unter ihrer damaligen Wohnadresse angemeldet. Den Betrieb verlegte sie in den folgenden Jahren mehrmals in angemietete Wohnräume beziehungsweise von dort aus zurück in ihre Privatwohnung. Auch erweiterte sie ihr Angebot auf die Bereiche Feng Shui, Qi Gong und Reiki. Von 1995 bis 2003 erwirtschaftete sie ausnahmslos Verluste (insgesamt rund 196.900 DM). Erst ab 2004 stellten sich (geringfügige) Gewinne ein.

Nachdem das Finanzamt die Verluste zunächst vorläufig anerkannt hatte, versagte es den Verlustabzug in 2005 endgültig, weil aus seiner Sicht nunmehr feststand, dass es sich bei den Nebenerwerbstätigkeiten um Liebhaberei handele. Dem stimmte das FG zu. Die Ver- luste seien im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die Klägerin kaum Erlöse erzielt habe. Dies wiederum beruhe darauf, dass sie ihre Dienstleistungen nur im Nebenerwerb angeboten habe. Die Verluste seien daher auf die Art der Betriebsführung und nicht zum Beispiel auf Anfangsschwierigkeiten oder konjunkturelle Gründe zurückzuführen. Aufgrund ihres Hauptberufes habe der Klägerin für ihre Nebentätigkeiten nur ein kleines Zeitfenster zur Erzielung von Umsätzen zur Verfügung gestanden, sodass sie selbst dann, wenn die Kunden „Schlange gestanden“ hätten, nur in überschaubarem Umfang höhere Erlöse hätte erzielen können. Hinzu komme, dass sie ihre Dienstleistungen nicht von einem Geschäftslokal aus (mit Schaufenster et cetera) angeboten habe, sondern von zu Hause beziehungsweise angemieteten Wohnräumen aus, die derart abgelegen gewesen seien, dass die Gewinnung von Kundschaft – insbesondere von Laufkundschaft – kaum möglich gewesen sei. Die Klägerin habe auch kein schlüssiges Betriebskonzept gehabt, wie sie mit ihren Dienstleistungen, so wie sie tatsächlich angeboten worden seien, Gewinne realisieren könnte.

In Zusammenschau dieser Umstände seien ihre Verluste quasi vorprogrammiert gewesen. Es sei daher anzunehmen, dass die verlustbringende Tätigkeit aus Liebhaberei beziehungsweise wegen persönlicher Gründe oder Neigungen ausgeübt worden sei. Die von der Klägerin angeschafften Geräte (Sonnenbank, Bodyforming) würden oft nur zur privaten Verwendung (Freizeitgestaltung, Körper- beziehungsweise Schönheitspflege) angeschafft. Wenn solche Gegenstände dann – wie im Streitfall – nur abends und eventuell noch an Wochenenden in einem Nebenerwerb und überwiegend in der privaten Wohnung eingesetzt und die im Betrieb erzielten Verluste durch Verrechnung mit anderweitigen positiven Einkünften zu einer Verminderung der Steuerbelastung führen würden, so spreche alles gegen eine Gewinnerzielungsabsicht.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2014, 2 K 1611/13, nicht rechtskräftig


Sie haben Fragen rund um dieses Thema?

Dann wenden Sie sich an unser Team und nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

Sie haben Fragen?
Jetzt Termin vereinbaren

Weyerhofstr. 71
47803 Krefeld

Steuerberatung

02151 / 76967-30

Rechtsberatung

02151 / 76967-40

Aktuelles

Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld

Steuerberatung Krefeld klein

Standort Krefeld

02151/76967-30 (Steuerberatung)
02151/76967-40 (Rechtsberatung) Kundenlogin: