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Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen einer BGB-Gesellschaft

Gesellschafterbeschluss Konferenzraum

In seiner Entscheidung vom 11.03.2014, AZ: II ZR 24/13 hatte der Bundesgerichtshof darüber zu befinden, ob ein Gesellschafterbeschluss einer GbR, der einem Einberufungsmangel unterliegt, nichtig ist.

Gegenstand des Verfahrens der Vorinstanz waren mehrere Gesellschaftsbeschlüsse zu einer GbR bestehend aus Rechtsanwälten und Steuerberatern und einer Holding GbR. Die Revision vor dem BGH betraf lediglich die Holding GbR.

Das Einladungsschreiben zur Gesellschafterversammlung wurde den Gesellschaftern im Widerspruch zur Gesellschaftssatzung 1 Tag zu spät zugestellt. Dieser Formmangel war aus Sicht der Vorinstanz ausschlaggebend für die Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses, der zum Ausschluss des Klägers führte.

Die Beklagten – die übrigen Gesellschafter der Holding GbR – legten gegen diese Entscheidung Revision ein. Der BGH verneinte die Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses. Zur Begründung führte er aus, dass ein Formmangel der Einberufung, etwa ein Verstoß gegen Form, Frist und Inhalt der Einberufung sehr wohl zur Nichtigkeit des Beschlusses führen könne. Dies sei aber nur der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass dessen Zustandekommen durch den Fehler beeinflusst sei; etwa dadurch, dass es den eingeladenen an Vorbereitungszeit mangele oder die Teilnahme ausgeschlossen sei.

Der BGH schloss eine dahingehende Beeinflussung aus. Die großzügige Einladungsfrist von 3 Wochen sei nur um einen Arbeitstag verkürzt gewesen. Weder sei ersichtlich noch vorgetragen, dass die Zeit zu knapp gewesen sein um Vorbereitungen zu treffen, notwenige Erkundigungen einzuziehen, sich zu beraten oder eine gütliche Einigung zu treffen.

Empfehlung für die Praxis

Auch wenn der BGH eine großzügigere Beurteilung zur Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen aufgrund von Formmängeln zeigt, sollte aus Gründen der Vorsicht genau auf die strikte Einhaltung der Vorschriften geachtet werden. Im Einzelfall kann es einem Kläger sehr wohl gelingen, darzulegen und zu beweisen, dass der Beschluss durch einen Fehler beeinflusst ist. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass bei Beschlüssen zu im Handelsregister eingetragenen Personen- oder Kapitalgesellschaften die Registergerichte eine Eintragung des Beschlussgegenstandes nicht durchführen.


Sven Kaiser

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