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Pflicht zu Leistung von Betreuungsunterhalt kann Elternunterhalt mindern

Familie Unterhalt

Eine eventuelle Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit nach § 1603 Absatz 1 BGB zur Zahlung von Elternunterhalt zu berücksichtigen. Dies stellt der BGH klar.

Der 1941 geborene Vater des Antragsgegners wird seit Anfang 2010 von einem Pflegedienst in der eigenen Wohnung betreut und versorgt. Er bezieht laufende Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege). Der Sozialhilfeträger (Antragsteller) verlangt vom Antragsgegner aus übergegangenem Recht für den Zeitraum ab Januar 2012 Elternunterhalt. Der Antragsgegner lebt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der eine im Dezember 2008 geborene Tochter hervorgegangen ist. Die Lebensgefährtin des Antragsgegners ist geschieden. Zwei aus ihrer Ehe stammende minderjährige Kinder leben ebenfalls im gemeinsamen Haushalt.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung rückständigen und laufenden Elternunterhalts verpflichtet. Dabei ist es davon ausgegangen, dass sich der Antragsgegner nicht – wie ein verheirateter Unterhaltsschuldner – auf einen erhöhten Selbstbehalt (Familienselbstbehalt) berufen könne, weil er seiner Lebensgefährtin nicht zum Familienunterhalt verpflichtet sei. Das Oberlandesgericht (OLG) hat die Entscheidung im Wesentlichen bestätigt. Der BGH hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. Zwar könne sich der Unterhaltspflichtige, auch wenn er mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt und für den gemeinsamen Unterhalt aufkommt, nicht auf einen Familienselbstbehalt berufen. Eine eventuelle Unterhaltspflicht sei allerdings als sonstige Verpflichtung im Sinne von § 1603 Absatz1 BGB vorrangig zu berücksichtigen, so der BGH. Weil das OLG einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt mit unzutreffenden Erwägungen abgewiesen habe, habe die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben können.

Ist das gemeinsame Kind, wie hier, älter als drei Jahre, stehe dem betreuenden Elternteil nach § 1615l Absatz 2 Satz 4 BGB dann weiterhin ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei seien kind- und elternbezogene Gründe zu berücksichtigen. Hier kämen lediglich elternbezogene Gründe in Betracht. Solche könnten bei zusammenlebenden Eltern auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil persönlich betreut und deshalb voll oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Eine rechtsmissbräuchliche Ausgestaltung des familiären Zusammenlebens zulasten des Unterhaltsanspruchs des Vaters sei hier nicht ersichtlich. Auf dieser rechtlichen Grundlage müsse das OLG nun Grund und Höhe eines vorrangig zu berücksichtigenden Anspruchs auf Betreuungsunterhalt feststellen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.03.2016, XII ZB 693/14


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