Online Akte

Umsatzsteuer: Bei Nichterweislichkeit ausländischen Empfängerorts inländischer Empfängerort anzunehmen

Deutschland Inland Ausland-Umsatzsteuer

Unter Berücksichtigung der sich aus § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) ergebenden Unterscheidung zwischen In- und Ausland und der Definition des Auslands „als das Gebiet, das … nicht Inland ist“, folgt laut Bundesfinanzhof (BFH), dass bei Leistungen, bei denen sich der Ort nach dem Empfängerort richtet, aus der Nichterweislichkeit eines ausländischen Empfängerorts auf das Vorliegen eines inländischen Empfängerorts zu schließen ist.

Dies folge aus der in § 76 Absatz 1 Satz 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit § 90 Absatz 2 Abgabenordnung getroffenen Darlegungs- und Beweislastregelung des Unternehmers. Danach hätten die Beteiligten bei Sachverhalten, die sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs der AO beziehen, den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Daraus folge, dass bei Leistungen, bei denen sich der Ort nach dem Empfängerort richtet, aus der Nichterweislichkeit eines ausländischen Empfängerorts auf das Vorliegen eines inländischen Empfängerorts zu schließen ist. Denn unter Berücksichtigung der sich aus § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 UStG ergebenden Unterscheidung zwischen In- und Ausland und der Definition des Auslands „als das Gebiet, das … nicht Inland ist“, komme die Annahme einer Leistungserbringung in einem dritten Gebiet, das weder In- noch Ausland ist, nicht in Betracht.

Komme das Finanzgericht daher gemäß § 96 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO aufgrund seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung unter Anwendung von § 76 Absatz 1 Satz 4 FGO in Verbindung mit § 90 Absatz 2 AO zu dem Ergebnis, dass kein Empfängerort im Ausland festgestellt werden kann, könne es hieraus auf das Vorliegen eines Empfängerorts im Inland schließen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.11.2017, V B 60/17


Matthias-Brinkmann-100

Sie haben Fragen rund um dieses Thema?

Wenden Sie sich gerne an Ihren Ansprechpartner für Steuerberatung:
Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann

Sie haben Fragen?
Jetzt Termin vereinbaren

Weyerhofstr. 71
47803 Krefeld

Steuerberatung

02151 / 76967-30

Rechtsberatung

02151 / 76967-40

Aktuelles

Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld

Steuerberatung Krefeld klein

Standort Krefeld

02151/76967-30 (Steuerberatung)
02151/76967-40 (Rechtsberatung) Kundenlogin: