Die Erhebung von Umsatzsteuer auf den Betrieb von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist unionsrechtskonform und verfassungsgemäß. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen ist die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde möglich.
Die Klägerin betrieb im Streitjahr 2010 in sieben Spielhallen in Norddeutschland „Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit“. Neben der Spielvergnügungsteuer wurde die Klägerin auch zur Zahlung von Umsatzsteuer herangezogen, berechnet auf der Grundlage des monatlich erfassten Bestandes der Gerätekassen. Die Klägerin hat sich an das FG Hamburg gewandt, weil sie meint, der Betrieb der Spielgeräte sei nach der maßgeblichen Richtlinie der Europäischen Union von der Umsatzsteuer zu befreien. Die Besteuerung verstoße auch gegen zu beachtende unionsrechtliche Grundsätze der Umsatzsteuer.
Auf der Grundlage der von ihm eingeholten Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 24.10.2013, C–440/11) hat das FG dagegen die Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit für unionsrechtskonform gehalten. Auch wenn die Spieleverordnung den Betreibern die Preisgestaltung vorgebe, sei die Steuer abwälzbar. Denn sie resultiere aus den Kasseneinnahmen des Betreibers und werde damit letztlich durch den Kunden getragen. Die Kasseneinnahmen entsprächen dem umsatzsteuerrechtlichen Preis der Leistung und seien damit eine geeignete Bemessungsgrundlage. Die Besteuerung werde ferner dem umsatzsteuerlichen Neutralitätsgrundsatz gerecht, obwohl die Umsatzsteuer bei öffentlich zugelassenen Spielbanken in voller Höhe auf die bei ihnen erhobene Spielbankenabgabe angerechnet werde. Im Verhältnis zu den steuerbefreiten Glücksspielen (insbesondere Bingo- und Rubbellose) sei eine Gleichbehandlung nicht geboten, weil sich diese Glücksspiele aus Sicht des Verbrauchers wesentlich von dem Automatenspiel unterschieden.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 15.07.2014, 3 K 207/13, noch nicht rechtskräftig
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