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Umsatzsteuerheft erfüllt nicht Anforderungen an Aufzeichnungspflichten nach dem EStG

Umsatzsteuererklärung

Führt der Steuerpflichtige ausschließlich ein Umsatzsteuerheft, in dem er die Tageserlöse in einer Summe einträgt, ohne weitere Ursprungsaufzeichnungen oder Kassenberichte oder ähnliches zu führen, erfüllt er nicht die Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten gemäß § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Dies stellt das Finanzgericht (FG) Hamburg klar.

Die Antragsteller wurden in den Streitjahren 2012 bis 2014 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In den Streitjahren betrieb der Antragsteller einen gewerblichen Handel mit mediterranen Lebensmitteln auf diversen Wochenmärkten in Hamburg und ermittelte den Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Absatz 3 EStG. Ein Kassenbuch über seine täglichen Bareinnahmen führte er ebensowenig wie Kassenberichte oder ähnliche Aufzeichnungen. Er führte lediglich so genannte Umsatzsteuerhefte gemäß § 22 Absatz 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Die entsprechenden Umsätze legte er – zusammen mit seiner Ehefrau, der Antragstellerin – auch seinen Erklärungen zur Einkommensteuer zugrunde.

Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Hinzuschätzungen nach erfolgter Außenprüfung. Hiermit hatten sie keinen Erfolg. Das FG entschied, bei summarischer Prüfung sei der Antragsgegner zutreffend davon ausgegangen, dass die Aufzeichnungen des Antragstellers derart mangelbehaftet sind, dass bereits wegen formeller Fehler geschätzt werden durfte.

Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 29.06.2018, 2 V 290/17, rechtskräftig


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