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Vermietete Objekte als regelmäßige Tätigkeitsstätte

Einfamilienhaus

Fährt ein Vermieter regelmäßig zu einem oder mehreren Mietobjekten und führt zudem dort Verwaltungs-, Instandhaltungs-, Überwachungs- sowie Pflegearbeiten durch, dann stellen die Mietobjekte jeweils eine regelmäßige Tätigkeitsstätte dar. In diesem Fall können die Fahrten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur in der Höhe der Entfernungspauschale abgezogen werden. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg nun in einem Streitfall entschieden.

Hintergrund der Entscheidung:

Der Kläger erzielte im Jahr 2010 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus insgesamt vier Immobilien. In der Anlage V gab er bei den Werbungskosten unter anderem 7500 Euro für Fahrtkosten zu den jeweiligen Objekten an. Darunter 166 bzw. 215 Fahrten zu zwei seiner Immobilien. Über die Fahrten führte der Kläger ein genaues Fahrtenbuch, dessen Ordnungsmäßigkeit anerkannt wurde. Das Finanzamt war allerdings der Ansicht, dass die Fahrtkosten lediglich mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen seien, da es sich in diesen Fällen um regelmäßige Tätigkeitsstätten handle.

Diese Auffassung teilte der Kläger nicht und argumentierte seinerseits, dass er nicht nur in seiner Funktion als Eigentümer an den Immobilen tätig gewesen sei, sondern vor Ort auch Eigenleistungen erbracht habe, die sonst von Fremdunternehmen hätten ausgeführt werden müssen.

Die Entscheidung des FG:

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg folge in seinem Urteil bei der Auslegung des Begriffs regelmäßige Tätigkeitsstätte dem FG Nürnberg (v. 4.5.1977, V 163/75). Demnach sei der Ort der regelmäßigen Tätigkeitsstätte für jedes Mietobjekt einzeln zu bestimmen. Ein Steuerpflichtiger kann also für jede Immobilie nur eine regelmäßige Tätigkeitsstätte haben, liegen allerdings Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von verschiedenen Objekten vor, so kann er in dieser Einkunftsart durchaus mehrere regelmäßige Tätigkeitsstätten besitzen.

Das Vermietungsobjekt selbst kann dann als regelmäßige Tätigkeitsstätte angesehen werden, wenn sich dort der quantitative und qualitative Mittelpunkt der gesamten geleisteten Tätigkeiten zur Erzielung der Einkünfte für dieses Objekt befindet. Bei 166 bzw. 215 Fahrten zu den beiden Immobilien könne nicht angenommen werden, dass er an einem anderen Ort noch häufiger mit der Vermietung des jeweiligen Objekts beschäftigt gewesen sei. Nach Angabe des Klägers wurden bei den Besuchen auch regelmäßige Arbeiten (wie z.B. streuen, fegen, wässern oder pflanzen) ausgeführt. Diese Tatsache unterstreiche die Einordnung als regelmäßige Tätigkeitsstätte zusätzlich.

Die Fahrten können aus Sicht des Gerichts daher nur in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden. Auch bei mehreren Fahrten zum selben Objekt an einem Tag können die Abzüge somit nur einmal gewährt werden. Das Finanzgericht hat im Streitfall die Revision zum BFH zugelassen.


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