Zwar kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass jemand, der einem anderen ein Darlehen gibt, dafür auch Zinsen kassieren möchte. Geht dies jedoch aus der zwischen beiden geschlossenen Vereinbarung nicht ausdrücklich hervor, so liegt es am Darlehensgeber, auf andere Weise zu belegen, dass eine Zinszahlung beschlossen worden war, etwa durch Zeugenaussagen.
Gelingt das nicht, so braucht der Darlehensnehmer nur das Darlehen in der vorgegebenen Zeitspanne zurück zu zahlen.
OLG Oldenburg, 13 U 136/12
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