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Lkw-Fahrer: Von Arbeitgeber bestimmter Ort kann als erste Tätigkeitsstätte zu behandeln sein

LKW Arbeit

Wenn ein Arbeitnehmer (hier: ein Lkw-Fahrer) keine erste Tätigkeitsstätte nach § 9 Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG 2014) hat und der Arbeitgeber einen Ort bestimmt, von dem aus Einsatzorte aufzusuchen sind, so sind die Fahrten des Arbeitnehmers von seiner Wohnung zu diesem Ort wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte zu behandeln. Für diese Fahrten gelten die Grundsätze der Entfernungspauschale, nicht aber Reisekostengrundsätze. Dies hat das Finanzgericht (FG) Nürnberg entschieden.

Der Kläger war im Streitjahr 2014 vom 01.01.2014 bis 12.05.2014 in A und vom 13.05.2014 bis 31.12.2014 in B als Lkw-Fahrer zum Transport von Schüttgütern tätig. Den leeren Lkw holte er arbeitstäglich am selben Betriebsstandort seines jeweiligen Arbeitgebers ab, um zu entsprechenden Ladestationen zu fahren und die Ladung zum Abladeort zu transportieren. Der Kläger begehrte die steuerliche Berücksichtigung seiner täglichen Fahrten zum Firmensitz mit den tatsächlichen Kosten. Das Finanzamt setzte dagegen nur die Entfernungspauschale an. Mit seiner Klage hatte er keinen Erfolg.

Das Finanzamt sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG 2014 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 und Absatz 2 EStG 2014 für die Fahrten von der Wohnung zum Firmensitz nur noch die Entfernungspauschale geltend machen könne. Denn er habe nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Weisungen und Absprachen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit (Abholung des Lkw) dauerhaft denselben Ort (Firmensitz des Arbeitgebers) aufsuchen müssen.

Habe ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte nach § 9 Absatz 4 EStG 2014 und bestimme der Arbeitgeber durch dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegungen (einschließlich Absprachen und Weisungen), dass der Arbeitnehmer sich dauerhaft typischerweise arbeitstäglich an einem festgelegten Ort, der die Kriterien für eine erste Tätigkeitsstätte nicht erfüllt, einfinden soll, um von dort seine unterschiedlichen eigentlichen Einsatzorte aufzusuchen oder seine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, würden die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesem vom Arbeitgeber festgelegten Ort gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG 2014 wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt. Für diese Fahrten dürften Fahrtkosten nur im Rahmen des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 und Absatz 2 EStG 2014 (Entfernungspauschale) angesetzt werden. Davon sei im Streitfall auszugehen, so das FG.

Nach seinem eigenen Vortrag habe der Kläger den jeweiligen Firmensitz arbeitstäglich aufsuchen müssen, um den leeren Lkw von seinem Standort am Betrieb abzuholen, um von dort seine berufliche Tätigkeit auszuüben (Vornahme von Schüttfahrten). In der Anweisung des jeweiligen Arbeitgebers, den leeren Lkw typischerweise arbeitstäglich von seinem Standort am Betrieb abzuholen, sei eine arbeitsrechtliche Festlegung im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG 2014 zu sehen, den Firmensitz dauerhaft typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, um von dort die berufliche Tätigkeit auszuüben. Ob die Be- oder Entladetätigkeiten dabei innerhalb oder außerhalb des Betriebsgeländes zu erledigen waren, sei unbeachtlich.

Darin, dass die arbeitstäglichen Fahrten des Klägers zum Betriebssitz des Arbeitgebers wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt werden, liege kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gegenüber allen anderen Arbeitnehmern. Der Kläger unterscheide sich nicht von anderen Arbeitnehmern, die ebenfalls eine ortsfeste betriebliche Einrichtung arbeitstäglich aufsuchen und deren Aufwendungen für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte ebenfalls nur nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale berücksichtigungsfähig sind, so das FG Nürnberg. Es verneinte auch einen Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip. Der Kläger habe sich durch das dauerhafte arbeitstägliche Aufsuchen der ortsfesten betrieblichen Einrichtung in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf die Minderung der Wegekosten hinwirken können.

Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 13.05.2016, 4 K 1536/15


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