Die Pflichtteilsentziehung bedeutet, dass ein Erblasser – also die Person, die ein Testament oder einen Erbvertrag schreibt – anordnet, dass eine bestimmte Person keinen Anspruch auf ihren Pflichtteil vom Erbe hat. Der Pflichtteil ist der gesetzliche Anteil am Erbe, der bestimmten engen Verwandten zusteht, selbst wenn sie im Testament nicht berücksichtigt wurden.
Normalerweise können Kinder, Ehepartner oder Eltern eines Verstorbenen nicht komplett enterbt werden. Selbst wenn sie im Testament nicht erwähnt sind, haben sie Anspruch auf den Pflichtteil, also die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Doch in bestimmten, sehr ernsten Fällen kann dieser Pflichtteil entzogen werden.
Damit eine Pflichtteilsentziehung überhaupt wirksam ist, muss ein gesetzlich anerkannter Grund dafür vorliegen. Diese Gründe sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 2333 BGB) genau geregelt. Der Erblasser darf also nicht willkürlich entscheiden, jemanden vom Pflichtteil auszuschließen.
Ein solcher Entziehungsgrund liegt zum Beispiel vor, wenn der Erbe oder die Erbin versucht hat, den Erblasser zu töten. Auch wenn die Person den Erblasser schwer misshandelt oder sich eines anderen schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht hat, kann das ein Entziehungsgrund sein. Es reicht nicht aus, wenn man sich mit einem Familienmitglied zerstritten hat – es muss sich um wirklich schwerwiegende Vorfälle handeln.
Wichtig ist:
Die Entziehung muss ausdrücklich im Testament oder Erbvertrag stehen. Der Erblasser muss darin den konkreten Grund nennen, warum er den Pflichtteil entzieht. Außerdem sollte er die Umstände möglichst genau beschreiben. Sonst kann es passieren, dass die Entziehung vor Gericht keinen Bestand hat.
Die betroffene Person kann die Entziehung nämlich anfechten, wenn sie glaubt, dass der genannte Grund nicht zutrifft oder nicht bewiesen werden kann. Dann prüft ein Gericht, ob die Pflichtteilsentziehung tatsächlich rechtmäßig ist.
Pflichtteilsentziehung ist also eine rechtlich mögliche, aber nur in Ausnahmefällen zulässige Maßnahme, um einen nahen Angehörigen vollständig vom Erbe auszuschließen. Wer so etwas plant, sollte sich gut beraten lassen, am besten durch eine Notarin oder Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, um Fehler zu vermeiden.