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Auskunftsanspruch des Erben

Auskunftsanspruch des Erben – Ihre Rechte auf einen Blick
Wenn Sie erben, möchten Sie wissen, was genau zum Nachlass gehört. Das Gesetz hilft Ihnen dabei: Als Erbe oder Miterbe haben Sie Anspruch auf Auskunft von bestimmten Personen, die mit dem Nachlass in Kontakt stehen. 

Auskunftsanspruch des Erben gegenüber dem Erbschaftsbesitzer
Ein Erbschaftsbesitzer ist jemand, der Nachlassgegenstände besitzt, obwohl ihm die Erbschaft rechtlich nicht zusteht. Das kann zum Beispiel eine Person sein, die Dinge aus dem Nachlass an sich genommen hat, ohne wirklich Erbe zu sein. 

Sie dürfen als Erbe Auskunft verlangen über: 

  • Was zur Erbschaft gehört (also den aktuellen Bestand).
  • Wohin Gegenstände verschwunden sind – auch wenn sie vor dem Tod des Erblassers beiseite geschafft wurden.

📝 Tipp: Sie können ein schriftliches Verzeichnis der Dinge verlangen, die jemand aus dem Nachlass hat oder mit Geld aus dem Nachlass gekauft hat. Es geht dabei nur um das, was vorhanden ist – Schulden müssen nicht offengelegt werden.

Falls Sie bezweifeln, dass das Verzeichnis vollständig oder ehrlich ist, dürfen Sie sogar eine eidesstattliche Versicherung vor Gericht fordern.

Sie können den Auskunftsanspruch auch gerichtlich durchsetzen, wenn sich jemand weigert.

Auskunftsanspruch gegenüber Hausgenossen des Erblassers
Ein anderer wichtiger Punkt: Menschen, die mit dem Verstorbenen zusammengelebt haben, wie z. B. 

  • Familienmitglieder 
  • Pflegekräfte 
  • Lebenspartner 
  • Mitbewohner 

müssen Ihnen sagen, was sie über den Nachlass wissen. Besonders, wenn sie für den Erblasser Dinge erledigt oder verwaltet haben.

Im Unterschied zum Erbschaftsbesitzer müssen diese Personen kein schriftliches Verzeichnis erstellen. Aber sie sind verpflichtet, offen zu legen:

  • Welche Geschäfte sie für den Erblasser geführt haben. 
  • Was sie über den Verbleib von Nachlassgegenständen wissen. 

Wichtige Hinweise zum Auskunftsanspruch des Erben: 

Gilt für Erben und Miterben
Gilt gegenüber Besitzern von Nachlassgegenständen
Gilt auch gegenüber Hausgenossen
Bei Zweifel kann eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden
Ansprüche können vor Gericht geltend gemacht werden 

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