Online Akte

Einbringung von Gesellschaften

Was bedeutet Einbringung?
Der Begriff Einbringung hat im deutschen Recht zwei Hauptbedeutungen: 

  • Im Gesellschaftsrecht beschreibt er die Übertragung von Betriebsvermögen (z. B. Maschinen, Immobilien, Firmenanteile) in eine Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft – meist im Tausch gegen Gesellschaftsanteile.
  • Im Sachenrecht meint er das willentliche Einbringen beweglicher Sachen (z. B. Fahrzeuge oder Waren) in den Bereich eines Gläubigers, etwa zur Sicherung durch ein Pfandrecht.

In beiden Fällen erfolgt die Einbringung freiwillig und hat rechtliche Folgen: Der Einbringende gibt entweder sein Eigentum ab oder überträgt die Kontrolle darüber an jemand anderen – etwa einen Gläubiger oder eine Gesellschaft. 

Einbringung im Gesellschaftsrecht
Im Gesellschaftsrecht ist die Einbringung meist Teil eines sogenannten Tauschvertrags: Man gibt Vermögenswerte ab und erhält dafür eine Beteiligung an einer Gesellschaft. Es gibt zwei Arten:

  1. Einbringung in eine Kapitalgesellschaft
    Wer etwa einen ganzen Betrieb oder einen Betriebsteil in eine Kapitalgesellschaft einbringt, erhält dafür Anteile an dieser Gesellschaft. Diese Einbringung gilt steuerlich als Veräußerung: Die stillen Reserven (also nicht versteuerte Wertzuwächse) müssen grundsätzlich versteuert werden. Die Gesellschaft kann das eingebrachte Vermögen zum Buchwert oder höher ansetzen (§ 20 Abs. 2 Umwandlungssteuergesetz – kurz UmwStG). Das bedeutet, man kann eine spätere Besteuerung der Reserven weiterhin sichern. 
  1. Einbringung in eine Personengesellschaft
    Wird das Vermögen in eine Personengesellschaft eingebracht, wird der Einbringende Mitunternehmer. Auch hier darf das Vermögen zum Buchwert oder einem höheren Wert angesetzt werden (§ 24 Abs. 2 und 3 UmwStG). Der angesetzte Wert gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis. Das kann ebenfalls steuerliche Auswirkungen haben – je nachdem, wie hoch die stillen Reserven sind. 

Rechtsfolgen und Besonderheiten
Die wichtigste Folge einer Einbringung: Man verliert entweder die direkte Verfügung über das eingebrachte Gut oder es wird für Steuerzwecke als verkauft gewertet. Die Einbringung ist im Sachenrecht ein sogenannter Realakt – das bedeutet, sie geschieht durch tatsächliches Handeln (z. B. Übertragung einer Sache) und nicht durch Vertrag. 

Bei Tausch von Anteilen zwischen Kapitalgesellschaften kann es Ausnahmen von der Versteuerung geben – aber nur, wenn die getauschten Anteile in ihrer Art und Funktion gleichwertig sind. 

Fazit:
Die
Einbringung ist ein juristisch und steuerlich bedeutsamer Vorgang, der vor allem bei Unternehmensgründungen oder -umstrukturierungen eine Rolle spielt. Sie ist eng verknüpft mit dem Gesellschaftsrecht, dem Sachenrecht und dem Umwandlungssteuergesetz und hat oft Auswirkungen auf stille Reserven und Steuerlast.

 

Sie haben Fragen?
Jetzt Termin vereinbaren

Weyerhofstr. 71
47803 Krefeld

Steuerberatung

02151 / 76967-30

Rechtsberatung

02151 / 76967-40

Aktuelles

Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld

Steuerberatung Krefeld klein

Standort Krefeld

02151/76967-30 (Steuerberatung)
02151/76967-40 (Rechtsberatung) Kundenlogin: