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Gemeinden dürfen Pferdesteuer erheben

Pferd

Gemeinden sind grundsätzlich dazu berechtigt, auf das Halten und das entgeltliche Benutzen von Pferden für den persönlichen Lebensbedarf eine örtliche Aufwandsteuer (Pferdesteuer) zu erheben. Dies stellt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) klar.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte die Pferdesteuersatzung der beklagten Stadt Bad Sooden-Allendorf im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens überprüft und für rechtmäßig gehalten. Die Revision zum BVerwG hatte er nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kläger – eines Reitervereins und mehrerer Einzelkläger – hat das BVerwG zurückgewiesen.

Um die Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Pferdesteuer zu beantworten, bedurfte es seiner Ansicht nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Schon nach den bisher entwickelten Maßstäben stehe fest, dass eine örtliche Aufwandsteuer auf das Halten und entgeltliche Benutzen von Pferden erhoben werden darf, soweit es sich um eine Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf handelt. Die Befugnis zur Erhebung örtlicher Aufwandsteuern stehe nach Artikel 105 Absatz 2a Grundgesetz den Ländern zu und sei auf die Gemeinden übertragen. Eine Aufwandsteuer solle die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners treffen. Örtlich sei eine Aufwandsteuer dann, wenn sie an einen Vorgang im Gemeindegebiet anknüpft.

Das Halten beziehungsweise die entgeltliche Benutzung eines Pferdes gehe – vergleichbar der Hundehaltung oder dem Innehaben einer Zweitwohnung – über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordere einen zusätzlichen Vermögensaufwand. Im Hinblick darauf, dass nur die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf besteuert werden darf, beschränke die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Satzung den Steuergrund auf das Halten und Benutzen von Pferden „zur Freizeitgestaltung“ und nehme Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden, von der Steuerpflicht aus. Für den erforderlichen örtlichen Bezug komme es nicht auf den Wohnort des Pferdehalters, sondern auf die Unterbringung des Pferdes in der steuererhebenden Gemeinde an. Ob die Gemeinde über den Zweck der Einnahmeerzielung hinaus noch weitere Zwecke verfolge, insbesondere den, das besteuerte Verhalten – hier die Pferdehaltung – mittelbar zu beeinflussen, sei für die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung unerheblich.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.08.2015, Az. 9 BN 2.15


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