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Hormonbehandlung und künstliche Befruchtung können als außergewöhnliche Belastungen Steuern mindern

Schwanger Befruchtung

Die Aufwendungen für eine Hormonbehandlung und künstliche Befruchtung können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden. Dies zeigt ein vom Finanzgericht (FG) Hessen entschiedener Fall.

Die Klägerin lebt seit 2004 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Sie hat keine Kinder und leidet an einem PCO-Syndrom. Da sie weder auf natürlichem Weg noch durch Insemination empfangen kann, unterzog sie sich im Streitjahr einer Sterilitätsbehandlung in Form einer In-Vitro-Fertilisation (IVF) im Rahmen einer heterologen Insemination (Fremdsamenspende). Dabei werden die Eierstöcke hormonell stimuliert und anschließend eine IVF (Befruchtung einer eigenen Eizelle) durchgeführt. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin Aufwendungen von 13.678 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend, die fast vollständig auf de dargestellten medizinischen Maßnahmen entfielen. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die künstliche Befruchtung nicht als außergewöhnlichen Belastungen nicht an.

Das angerufene FG hält dagegen die Kosten für die eigentliche Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastungen für abziehbar, nicht jedoch die im Zusammenhang mit der Fremdsamenspende getätigten Aufwendungen. Das bei der Klägerin diagnostizierte PCO-Syndrom und die daraus resultierende Empfängnisunfähigkeit stelle eine Krankheit dar, deren Behandlungskosten grundsätzlich nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien, so das FG. Der Familienstand der Frau sei für die Frage, ob eine Krankheit vorliegt, unbeachtlich. Die Aufwendungen für die hormonelle Stimulation der Eierstöcke und anschließende Entnahme von Eizellen zur Durchführung der IVF stellten krankheitsbedingte und somit nach § 33 EStG abzugsfähige Aufwendungen dar.

Hierbei verkennt das FG nicht, dass insoweit der medizinisch einheitliche Vorgang zur Herbeiführung der Schwangerschaft – also hormonelle Stimulierung der Eierstöcke, Entnahme von Eizellen und extrakorporale Befruchtung mit anschließender Wiedereinsetzung der befruchteten Eizelle – bei Herausrechnen der mit der Fremdsamenspende in Zusammenhang stehenden Vorgänge künstlich aufgespalten wird. Das Gericht hält dies rechtlich jedoch für geboten, weil die im Zusammenhang mit der Fremdsamenspende stehenden Aufwendungen der Klägerin nicht zwangsläufig entstanden seien. Denn die Kinderlosigkeit der Klägerin sei nicht unmittelbare und ausschließliche Folge ihrer krankheitsbedingten Unfruchtbarkeit gewesen, sondern zugleich maßgeblich darin begründet, dass sie in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt und daher die Zeugung eines Kindes auf natürlichem Wege ausgeschlossen ist.

Eine Ausweitung der bisher von der Rechtsprechung anerkannten Fälle auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften hält das FG auch aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben für nicht geboten.

Finanzgericht Hessen, Urteil vom 15.11.2016, 9 K 1718/13


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