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Regelaltersrente: Kein „Abschlag“ bei Erstattung durch Haftpflichtversicherer

Regelaltersrente

Der beklagte Rentenversicherungsträger hatte dem Kläger nach der Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit von März 2006 bis Mai 2010 die folgende Regelaltersrente weiterhin nur unter Anwendung eines abgesenkten Zugangsfaktors – 0,847 anstelle von 1,0 – bewilligt; die vorzeitig bezogene Rente wurde dem Rentenversicherungsträger vom Haftpflichtversicherer jedoch vollständig erstattet.

Die Regelaltersrentengewährung mit Abschlägen sei zu Unrecht erfolgt, so das BSG. Es bestätigte deshalb das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig, das die Beklagte zur Gewährung einer Regelaltersrente unter Anwendung eines einheitlichen Zugangsfaktors von 1,0 verurteilt hatte. Rechtsgrundlage sei insoweit zwar nicht § 77 Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI unmittelbar. Dieser sehe eine Erhöhung des monatlichen Zugangsfaktors vor, wenn die Rente nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wird. Die Regelung sei hier jedoch analog anzuwenden. Der Gesetzgeber habe die partielle Fortwirkung des abgesenkten Zugangsfaktors bei einer Regelaltersrente im Anschluss an eine schädigungsbedingt vorzeitig in Anspruch genommene und später erstattete Altersrente nicht in den Blick genommen. Diese planwidrige Regelungslücke sei – zumindest in Fällen wie dem vorliegenden – sachgerecht nur mittels einer Durchbrechung der grundsätzlichen Fortschreibung des abgesenkten Zugangsfaktors bei der Regelaltersrente zu schließen.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 13.12.2017, B 13 R 3/17 R


Dominique Engelhardt

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