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Rückforderung überzahlter beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge verjährt regelmäßig in drei Jahren

Hand Alter Pflege

Hat die Versorgungsbehörde konkrete Anhaltspunkte für rentenrechtliche (Vorbeschäftigungs-)Zeiten des Beamten, muss der Dienstherr vor der Festsetzung des Ruhegehalts beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nachfragen, ob eine Rente bezogen wird oder ein Rentenanspruch besteht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Der Kläger ist ein Ruhestandsbeamter, der vor seiner Verbeamtung Tarifangestellter war. Mit Eintritt in den Altersruhestand im Jahr 2006 beantragte er, obgleich von der gesetzlichen Rentenversicherung und vom Dienstherrn zu – bei der Beamtenversorgung zu berücksichtigenden – Rentenansprüchen befragt, nicht die ihm zustehende Rente. Auf die erst 2010 ergangene Nachfrage des Dienstherrn bei der Rentenversicherung teilte diese mit, der Kläger habe seit 2006 eine Rentenanwartschaft. Daraufhin forderte der Dienstherr überzahlte Versorgungsbezüge für die Jahre 2006 bis 2010 zurück.

Die dagegen vom Kläger gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass bei einem Anspruch auf Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge wegen nachträglicher Anwendung von Ruhensvorschriften die Verjährungsfrist erst mit der Bekanntgabe eines Ruhensbescheids gegenüber dem Versorgungsempfänger in Lauf gesetzt wird. Diese Frist sei hier nicht abgelaufen.

Das BVerwG hat den angefochtenen Rückforderungsbescheid und die Urteile der Vorinstanzen teilweise aufgehoben und die Revision im Übrigen zurückgewiesen. Die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge richte sich gemäß § 52 Absatz 2 Beamtenversorgungsgesetz nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Die regelmäßige Verjährungsfrist für solche Rückforderungsansprüche des Dienstherrn gegen den Beamten betrage drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Dienstherr von den Rückforderungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig nicht erlangt hat.

Im Fall des Klägers ruhe sein Versorgungsanspruch in Höhe des ihm zustehenden, aber von ihm nicht beantragten Rentenzahlbetrags monatlich fortlaufend ab dem Zeitpunkt der ersten Überzahlung (Februar 2006), ohne dass es auf einen Ruhensbescheid ankomme. Da der Dienstherr aufgrund der ihm bekannten beruflichen Biographie des Klägers bereits zum Zeitpunkt der Festsetzung der Versorgungsbezüge um dessen rentenrechtlich relevante Zeiten – hier: deutlich mehr als fünf Jahre – gewusst habe, hätte er vor dieser Festsetzung eine Rentenauskunft beim gesetzlichen Rentenversicherungsträger einholen müssen. Indem er dies zunächst (2006) unterlassen und erst 2010 nachgeholt hat, habe er grob fahrlässig gehandelt. Das hat laut BVerwG zur Folge, dass der Rückforderungsanspruch für das Jahr 2006 verjährt ist. Die für die Jahre 2007 bis 2010 geltend gemachte Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge sei hingegen nicht zu beanstanden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.11.2016, BVerwG 2 C 9.15


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