Online Akte

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten: Maßgebende Beträge haben sich geändert

Umzugskartons Umzugskosten

Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) dreht sich um die steuerliche Anerkennung von Umzugskosten. Informiert wird über eine Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 01.03.2016 und 01.02.2017.

So beträgt der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) maßgebend ist, bei Beendigung des Umzugs ab dem 01.03.2016 1.882 Euro sowie ab 01.02.2017 1.926 Euro. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte im Sinne des § 10 Absatz 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs ab dem 01.03.2016 1.493 Euro sowie ab 01.02.2017 1.528 Euro. Für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 BUKG nicht erfüllen, beträgt er bei Beendigung des Umzugs ab dem 01.03.2016 746 Euro; ab 01.02.2017 764 Euro.

Der Pauschbetrag erhöht sich laut BMF für jede in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners zum 01.03.2016 um 329 Euro sowie zum 01.02.2017 um 337 Euro.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 18.10.2016, IV C 5 – S 2353/16/10005


Matthias-Brinkmann-100

Sie haben Fragen rund um dieses Thema?

Wenden Sie sich gerne an Ihren Ansprechpartner für Steuerberatung:
Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann

Sie haben Fragen?
Jetzt Termin vereinbaren

Weyerhofstr. 71
47803 Krefeld

Steuerberatung

02151 / 76967-30

Rechtsberatung

02151 / 76967-40

Aktuelles

Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld

Steuerberatung Krefeld klein

Standort Krefeld

02151/76967-30 (Steuerberatung)
02151/76967-40 (Rechtsberatung) Kundenlogin: